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Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 210 - Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel
Ausgabe September 1978
(BArbBl. 9/78 S. 306)
Diese Richtlinie gilt für die Lage zu Zugängen, den Brandschutz, Schutz vor elektrischer Energie, Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang sowie für die Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel nach Nummer 2 ( 2.2.1, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.6, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6) des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Diese Vorschriften sind eingearbeitet und blau dargestellt.
1. Allgemeines
In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt werden 1. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.
2. Lage zu Zugängen
Anhang Nr. 2.2.1 Abs. 1 | (1)Stoffe und Gegenstände dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist. |
(2) Der Schutz der Benutzer der Zugänge ist auf andere Weise gegeben, wenn Schutzwälle, Schutzmauern oder Erdschutzwände errichtet werden.
(3) Schutzwälle sind Erdwälle verschiedener Form. Als Schüttgut ist ein die Explosionswirkung dämpfendes Material zu verwenden. Geeignet sind z.B. Sand, Feinkies, Mutterboden; Mittelkies (Korngröße bis 32 mm) darf anteilig 15 % nicht übersteigen. Das Schüttgut muß frei von festen Körpern sein, deren größter Umfang mehr als 30 cm beträgt. Es darf keine Stoffe enthalten, die verwesen oder verfaulen können und hierdurch Hohlräume oder Setzungen hervorrufen. Die Kronenbreite muß mindestens 50 cm betragen.
(4) Schutzmauern sind Mauern aus Mauerwerk oder Beton. Schutzmauern müssen folgende Mindestdicken haben:
Mauern aus unbewehrtem Beton B 150 (DIN 1045) | 50 cm |
Mauern aus bewehrtem Beton B 250 (DIN 1045) | 30-40 cm. |
Bei den Lagergruppen 1.2 bis 1.4 auch Ziegelmauerwerk; diese Mauern müssen mit Vollziegeln VMZ 12 (DIN 105) in Kalkzementmörtel M G II (DIN 1053) vollfugig gemauert sein | 74 cm. |
Natursteine dürfen für Schutzmauern nicht verwendet werden.
(5) Erdschutzwände sind Schutzwände aus Erde zwischen Schalen. Sie müssen mindestens 1 m dick sein. Die Schalen der Erdschutzwände sollen nicht steiler als 75° sein. Sie dürfen nicht aus Material bestehen, das scharfkantige Wurfstücke bilden kann (z.B. Stahlblech). Der Zwischenraum zwischen den Schalen muß mit Schüttgut entsprechend Absatz 3 bis zur Oberkante ausgefüllt sein.
(6) Schutzwälle, Schutzmauern und Erdschutzwände müssen die Oberkante der Deckenkonstruktion des Lagers um mindestens 1 m überragen.
3. Schutz vor elektrischer Energie
Anhang Nr. 2.2.4 | Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht in Bereichen aufbewahrt werden, in denen elektromagnetische Felder (z.B. durch Ströme elektrischer Anlagen, Hochfrequenzenergie) in gefährlicher Weise auf sie einwirken können. |
3.2 Zur Vermeidung von Gefahren durch Ströme elektrischer Anlagen (Streuströme) sind die in der nachstehenden Tabelle genannten Abstände zwischen den elektrisch auslösbaren Gegenständen mit Explosivstoff und elektrischen Anlagen einzuhalten:
Zünderart
Leitungsart |
Zünder mit einer Streustromsicherheit von 0,18 Ampere *) |
Brückenzünder U | Brückenzünder HU |
Starkstrom-Freileitungen mit Holzmasten | 10 m | 10 m | 10 m |
Starkstrom-Freileitungen mit Stahlbeton- oder Stahlmasten | 100 m | 50 m | 10 m |
Leitungen elektrischer Bahnen | 300 m | 200 m | 100 m |
*) Dieser Wert entspricht den heute für Sprengarbeiten nicht mehr zugelassenen Brückenzündern A. |
3.3 (1) Funksender strahlen Hochfrequenzenergie aus. Zu den Funksendediensten, zu denen Mindestabstände eingehalten werden müssen, zählen neben ortsfesten Antennenanlagen auch tragbare Sendeanlagen (übliche Strahlungsleistung <3 W), andere bewegliche Funkdienste, z.B. Kraftfahrzeuge mit Sprechfunk (übliche Strahlungsleistung <3W) u.ä.
(Stand: 14.04.2023)
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