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3. WaffV - Dritte Verordnung zum Waffengesetz
20. Dezember 1980
(BGBl. I 1980 S. 2344; 02.09.1991 S. 1872; 25.11.2003 S. 2304; 13.07.2006 S. 1474aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7133-3-2-9
Abschnitt I
Beschussprüfung
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie wesentliche Teile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den § § 2 bis 4b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen.
(2) Die amtliche Prüfung (Beschussprüfung) nach § 18 des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuß und der Nachprüfung.
(3) Die Vorprüfung umfaßt
Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller wesentlichen Teile auf Materialfehler, auf Ver- und Bearbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beeinträchtigen können, sowie aus der Prüfung auf Lauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln. Neu zugelassene Munition, die nach § 27 Abs. 1 bekannt gemacht wurde, steht der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der Beschaffenheitsprüfung überzeugt sich die zuständige Behörde durch Sichtkontrollen davon, ob die Prüfgegenstände die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale aufweisen.
(4) Der Beschuß ist nach Maßgabe der Prüfvorschriften der Nummern 1 und 2 der Anlage I vorzunehmen.
(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.
(1) Die Beschussprüfung ist an gebrauchsfertigen Prüfgegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen gehört zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrichtung. Die Beschussprüfung kann auch an weißfertigen Waffen und weißfertigen Teilen vorgenommen werden. Die Gegenstände sind weißfertig, wenn alle materialschwächenden oder -verändernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten, beendet sind.
(2) Bei der Prüfung wesentlicher Teile entfällt die Prüfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für eine serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine aus bereits beschossenen wesentlichen Teilen zusammengesetzte Handfeuerwaffe ist zu beschießen, wenn Nacharbeiten an diesen Teilen vorgenommen worden sind.
(3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.
(4) Handfeuerwaffen und Läufe, aus denen Munition verschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne Prüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 25 des Gesetzes oder von der Behörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist oder
2. eine Waffe zur Beschussprüfung vorgelegt wird, deren Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln enthalten sind; in diesem Fall kann die Prüfung auf Grund der vom Antragsteller gelieferten Waffen- und Munitionsdaten vorgenommen werden.
(1) Die Gegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller zurückzugeben, wenn bei der Vorprüfung festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllen.
(2) Prüfgegenstände, die durch den Beschuß erkennbar beschädigt worden sind oder die nach dem Beschuß bei der Prüfung auf Funktionssicherheit, auf Maßhaltigkeit oder bei der Sichtprüfung die in der Anlage I Nr. 1.3 aufgeführten Mängel aufweisen, sind dem Antragsteller nach Aufbringen des Rückgabezeichens zurückzugeben. Dies gilt nicht für historische Waffen, soweit diese den Anforderungen an die Maßhaltigkeit nicht entsprechen.
(1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes (Instandsetzungsbeschuß) ist vorzunehmen, wenn
vorgenommen worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, deren wesentliche Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle wesentlichen Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.
(2) Ergibt sich anläßlich der Prüfung nach Absatz 1 einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder Nr. 1.3 angeführten Mängel, ist § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschusszeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschussprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschussprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschussprüfung bestanden, so ist das Beschusszeichen nach § 7 anzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 auszustellen.
(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschussprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in § 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen, soweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geschehen ist. Dem Antragsteller ist ferner eine Bescheinigung auszustellen,
(1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1 bis 4a entsprechend anzuwenden. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
(2) Der Beschuß ist nach den Bestimmungen der Anlage I Abschnitt 2 durchzuführen. Der Beschuß kann auf Antrag mit einer schwächeren Ladung als in den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2 aufgeführt, vorgenommen werden.
Abschnitt II
Verfahren bei der Beschussprüfung
(1) Die Beschussprüfung ist schriftlich zu beantragen; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegenstände umfassen. Er ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in dem Antrag den Namen und die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben,
(3) Prüfgegenstände, die nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können nur bei derselben Behörde erneut zur Beschussprüfung vorgelegt werden, es sei denn, daß diese der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt.
(1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüfgegenständen Munition oder eine Ladung verwendet, die von der zuständigen Behörde nicht beschafft werden kann, so kann diese vom Antragsteller die Überlassung von Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen, Hülsen und Zündmitteln verlangen.
(2) Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der zugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlusses verlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen Waffe zu beschließen; wenn diese nicht vorgelegt werden kann, ist eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes auszustellen mit der Auflage, dass der Beschuss nach Satz 2 vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Einstecklaufes vorzunehmen ist. Die Bescheinigung kann mehrere gleichartige Prüfgegenstände umfassen. Satz 2 gilt auch für Einsteckläufe nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes.
(3) Liegt ein Antrag nach § 4a vor, so kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.
(4) Für die Prüfung eines Gasböllers kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darüber verlangen, daß das Gerät den technischen Anforderungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.
(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüfgegenstände aufzubringen.
(2) Das Beschusszeichen nach Absatz 1 besteht aus dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den jeweiligen Kennbuchstaben.
(3) Das Beschusszeichen ist auf jedem wesentlichen Teil entsprechend § 3 Abs. 2 des Gesetzes sowie sonstigen höchstbeanspruchten Teilen, die zur Aufnahme des Laufes oder des Verschlusses dienen, aufzubringen.
(4) Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen:
(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind durch ein "X" auf oder neben dem Prüfzeichen zu entwerten. Sind wesentliche Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem "X" zu kennzeichnen.
(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen
(2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschusspflicht unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, daß eine Prüfung nicht oder nur unter Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung muß den Hinweis enthalten, daß die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.
(3) Sind wesentliche Teile nach § 7 Abs. 5 Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 2 aus.
Abschnitt III
Bauartzulassung
(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände nach § 21 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 22 des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes müssen den in der Anlage I Abschnitt 3, 4 oder 5 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Bolzensetzwerkzeuge nach § 21 des Gesetzes sind, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen zu unterziehen. Die Systemkomponenten werden vom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von dem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt "Haltbarkeits- und Systemprüfung von Bolzenwerkzeugen" vom 6. Dezember 1999, Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Jahrgang 110 (Jahr 2000), Heft 1, beschrieben.
(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen, wenn
1. im Falle der Zulassung nach § 21 oder § 23 des Gesetzes der Schutz des Benutzers oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist,
2. im Falle der Zulassung nach § 22 des Gesetzes die Schußwaffen keine größere Gefahr hervorrufen als diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4 erfüllen.
(3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter dies erfordert.
(4) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.2 und 5.2.3 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.
Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann. Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unberührt.
(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder einführt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze
(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition einführt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Wer Schussapparate, die von der Behörde eines Staates zugelassen sind, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, einführt, darf diese nur unter Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt inhaltlich gebilligten Betriebsanleitung in deutscher Sprache anderen überlassen. Der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ist zur Prüfung der Betriebsanleitung auch ein zugelassener, serienmäßig gefertigter Schussapparat zur Verfügung zu stellen. § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 gelten entsprechend.
Abschnitt IV
Verfahren bei der Bauartzulassung
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen
(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen
(4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schußapparaten und Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften anhören; bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu beteiligen.
(5) Bei nicht tragbaren Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vorlage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1. Die Zulassungsbehörde kann im Benehmen mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften Prüfungen am Betriebsort vornehmen.
(1) Über Anträge nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, über Anträge nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen Bescheid.
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über
(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin die Verwendung betreffende Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. Die Zulassung kann nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden werden, den zugelassenen Gegenständen sicherheitstechnische Hinweise und eine von der Zulassungsbehörde gebilligte Betriebsanleitung beizufügen und Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV einer Einzelbeschussprüfung nach § 16 des Gesetzes zu unterziehen.
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben.
(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der Anlage II Abbildung 5, 6 oder 7 vorgesehenen Zeichen und einer Kennummer zusammen. Die Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung "PM I" oder "PM II".
(3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotechnischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen. Das Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil angebracht werden, der üblicherweise zum Austausch bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungszeichen auf der pyrotechnischen Munition wegen deren geringer Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.
(4) (weggefallen)
(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 22 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.
(2) Bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Munition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen. Bei befristeten Zulassungen kann von der Bekanntmachung abgesehen werden.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über
Abschnitt V
Bauartkontrollen und Wiederholungsprüfungen für Schußapparate, Einsteckläufe und Böller
Schußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die Zulassungsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine zuständige Behörde zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1 spätestens zwei Jahre nach der Zulassung und dann im Abstand von zwei Jahren aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht möglich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Handfeuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 3 oder der Zulassung entsprechen, nimmt die zuständige Behörde eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht unmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungsinhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart zu vertreiben und anderen zu überlassen.
(2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Mängel nach Absatz 1 bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen oder Schußapparaten bekannt, deren Bauart von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen oder wenn die Durchführung der Bauartkontrolle mit positivem Bescheid nicht nachgewiesen ist.
(1) Der Betreiber eines Schußapparates oder eines nicht tragbaren Gerätes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV hat das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen.
(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 beginnt
Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle der Nummer 1 durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende Plakette, im Falle der Nummer 2 durch eine Bescheinigung, die der Hersteller oder Händler dem Schußapparat beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.
(3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen, ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage I) ist und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem anderen Staat eingeführten Schußapparaten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des Herstellers der Einführer, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung besitzt.
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind auf Böller mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Herstellers die zuständige Behörde tritt. Bei Böllern ist die Wiederholungsprüfung vor Ablauf von fünf Jahren durchzuführen.
Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 15 Abs. 1 oder eines Böllers (§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstandungen ergeben, so hat die prüfende Stelle
auf dem Gerät anzubringen.
(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 15 Abs. 1 muß dem Muster der Anlage II Abbildung 8 entsprechen. Es ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzubringen, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft wurde, zur Laufmündung zeigt. Wird das Prüfzeichen in Form einer Plakette angebracht, so muß diese in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausgeführt sein.
(3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 15 Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung eines Böllers die zuständige Behörde dem Betreiber eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle, der Name des mit der Prüfung Beauftragten und im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen hervorgehen.
Abschnitt VI
Festlegung der Werte für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Austauschläufe sowie für Munition
(1) In den Maßtafeln werden festgelegt
(2) Nicht zulässig sind
(3) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse.
(1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition festgelegten Bezeichnung darf eine andere Bezeichnung zugelassen werden, wenn sie eindeutig ist und sich von Bezeichnungen anderer zugelassener Munition hinreichend unterscheidet. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt - und im Falle von pyrotechnischer Munition nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - veröffentlicht die Bezeichnungen nach den Satz 1 jeweils in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt.
(2) Läßt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Hülsenlänge vorgeschrieben, muß auch diese angebracht werden. § 23 Abs. 2 der 1. WaffV gilt entsprechend.
(3) Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte Munition darf bei übereinstimmenden oder ähnlichen Abmessungen im Vergleich zu bereits zugelassener Munition nicht zugelassen werden, wenn
(4) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, daß von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen wird, wenn sichergestellt ist, daß die Abweichung zu keiner Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und daß beim Beschuß mit Beschussmunition ein Überdruck von 30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird.
(5) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung von den Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn die Waffen oder sonstigen Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein Beschusszeichen nicht angebracht. In den Fällen des Satzes 1 hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Prüfgegenstände haltbar und funktionssicher sind, daß deren Maße von den Maßen der Maßtafeln abweichen und daß diese Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen von den Maßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen.
Abschnitt VII
Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition
(1) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes umfaßt die Prüfung
(2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Prüfung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder einem Fachinstitut zu übertragen.
(1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden
(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes ist auf Schrotmunition der Durchmesser der Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern sie größer ist als
bei Stahlschrotmunition außerdem der Werkstoff der Schrote, bei Schrotpatronen mit einem maximalen Gasdruck von 1.050 bar (Patronen mit verstärkter Ladung) außerdem dieser Gasdruck auf der Hülse. Hinweise nach Absatz 1, Nr. 3 bis 9 müssen deutlich lesbar und, sofern die Munition zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein. Ein Beipackzettel hierfür ist zulässig.
(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muß auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört.
(4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand durch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich ist, durch die deutlich lesbare Aufschrift "Beschussmunition" auf dem Hülsenmantel, Schrotpatronen außerdem durch die Angabe des Beschussgasdruckes zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung als Beschussmunition erfolgt bei Kartuschen durch rosa Farbe und bei Randfeuerpatronen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel oder dem Hülsenmantel oder der Geschossspitze durch rote Farbe.
(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.
(1) Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Methoden der Messtechnik vorgenommen, wie sie in den Vorschriften der Anlage III und in weiteren Einzelheiten in den einschlägigen Prüf- und Messrichtlinien die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt niedergelegt sind. § 9 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Die Messung des Gasdrucks wird mittels mechanisch-elektrischem Wandler vorgenommen. Sofern in den Maßtafeln für das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des Gebrauchsgasdrucks für die Messung mittels Kupferstauchkörperverfahren veröffentlicht ist, soll nach diesem Verfahren gemessen werden. Die Verwendung anderer Meßverfahren ist zulässig, sofern sie sich zur Messung schnell veränderlicher Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1 genannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung gestatten.
(3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den Vorschriften der Anlage III zu prüfen.
(4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt, der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, sind der Prüfung die Angaben des Antragstellers über den Gasdruck und die Maße der Patrone, des Lagers und gegebenenfalls des Laufes zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der typenzulassung (§ 27) den für die Munition zulässigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemessenen mittleren höchsten Gasdruck und die zugelassenen Maße zu übermitteln.
(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über
(2) Dem Antrag sind beizufügen
Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist.
(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probenahme verlangen.
(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die Zulassung auf Antrag einem Einführer erteilt werden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat.
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über
(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle Munitionslose vor dem in Verkehr bringen Fabrikationskontrollen nach Anlage III zu unterziehen. Er kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde oder einem Fachinstitut übertragen, dessen Messeinrichtungen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1 überprüft werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Über die durchgeführten Fabrikationskontrollen sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen sind in gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben wird, zu führen.
(3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben hervorgehen
(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber höchstens 3.000 Stück im Jahr herstellt, sind von ihm binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die Zulassungsbehörde kann weitere Kontrollen im Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 25 festlegen. Begrenzungen der Stückzahl oder zeitliche Befristungen sind zulässig.
(5) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die Aufzeichnungen nach Absatz 2 oder 4 auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre aufzubewahren.
(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Einführer aus Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu beantragen, wenn sie keine Fabrikationskontrolle durchführen oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sätzen 1 und 2 beginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.
(2) Wird Munition aus Staaten eingeführt, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, hat der Einführer eine Bescheinigung des Herstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß dieser Fabrikationskontrollen durchführt, die den in Anlage III vorgeschriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muß jedes Jahr erneuert werden. Der Einführer hat ferner auf Verlangen der Behörde das Protokoll über das Los, das Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist, vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller eine Fabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch eine Zulassungsbehörde überwacht wird.
(3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in Anlage III festgelegten Prüfungen vorzunehmen.
(4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, daß die Munition oder die Meßgeräte den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entsprechen, setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel.
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Munition, deren Typ von der zuständigen Behörde zugelassen ist oder Munition nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor. Können dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar behoben werden, kann die zuständige Behörde den weiteren Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.
(2) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Munition Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
(1) Die Zulassung nach § 21 Abs. 4, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über
(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition wird bestimmt durch die in der den Maßtafeln festgelegte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1.
(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist
(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen Kontrolle unterliegen nicht
Beschussmunition ist jedoch der Fabrikationskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 kann auf Antrag einer losbezogenen Zulassungsprüfung unterzogen werden und darf das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 nur nach bestandener Zulassungsprüfung tragen.
(2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entsprechen.
(3) (weggefallen)
Abschnitt VIII
Beschussrat
(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beschussrat gebildet.
(2) Den Vorsitz im Beschussrat führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern.
(3) Der Beschussrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden Mitgliedern zusammen
(4) Die Mitglieder des Beschussrats müssen auf waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern kann zu den Sitzungen des Beschussrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen.
(5) Das Bundesministerium des Innern beruft
(6) Die Mitglieder des Beschussrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Abschnitt IX
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht aufbewahrt,
2. § 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken zuwiderhandelt,
3. entgegen § 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt,
4. einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kennzeichnung der Verpackung oder der Munition zuwiderhandelt,
5. Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen § 24 Abs. 5 auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 6 nicht aufbewahrt,
5a. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
6. entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht beantragt.
§ 32 (Änderung anderer Vorschriften)
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§ 33 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes | Anlage I |
(Inhalt: Nicht erfaßte Anlage, Fundstelle: Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 53 vom 10. September 1991, Seite 3 - 12; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Beschusszeichen, Prüfzeichen | Anlage II |
(Inhalt: Nicht erfaßte Anlage, Fundstelle: Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 53 vom 10. September 1991, Seite 13 - 15; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition | Anlage III |
(Inhalt: Nicht erfaßte Anlage, Fundstelle: Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 53 vom 10. September 1991, Seite 16 - 35; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ENDE |
(Stand: 09.02.2021)
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