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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften *

Vom 26. März 2008
(BGBl. I Nr. 11 vom 31.03.2008 S. 426; 17.07.2009 S. 2062 09)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 werden nach der Angabe zu § 15 folgende Angaben eingefügt:

" § 15a Sportordnungen

§ 15b Fachbeirat Schießsport".

b) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der Angabe zu § 21 die Angabe " § 21a Stellvertretungserlaubnis" eingefügt.

(nur zur Information, wurde aufgehoben:
c) Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes " § 30 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

bb) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union " § 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem und durch den Geltungsbereich des Gesetzes und aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Drittstaaten".

cc) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass " § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten, Europäischer Feuerwaffenpass".

dd) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten".

ee) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes " § 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten".

)

d) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:

" § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen".

e) In Abschnitt 3 wird nach der Angabe zu § 44 folgende Angabe eingefügt:

" § 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten".

2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort "im" durch die Wörter "allgemein oder für den" ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Sprengstoff" durch die Wörter "explosionsgefährlichen Stoffen" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, "3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
  1. gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
  2. gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
  3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,".

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Satz 4

Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen."

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