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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften

Vom 27. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 71 vom 04.03.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen

Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) der Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nr. 7 des Übereinkommens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • durch die Polizeien des Bundes und der Länder,
  • durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen oder
  • durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Artikel 24 Abs. 2 des Grundgesetzes)

sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und

"b) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nummer 9 Buchstabe d des Übereinkommens,
aa) durch die Polizeien des Bundes und der Länder,
bb) durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen oder
cc) durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Ausland, jedoch unter Ausschluss des Einsatzes als Mittel der Kriegsführung
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und".

b) In Nummer 11 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Nummer 18 werden die Wörter "jede Einrichtung oder jede Stätte, in der eine Inspektion nach Artikel VI oder IX des Übereinkommens oder eine Untersuchung nach Artikel X des Übereinkommens" durch die Wörter "jede Einrichtung oder jeder Bereich, in der oder in dem eine Inspektion oder eine Untersuchung nach dem Übereinkommen" ersetzt.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Weitere Meldepflichten

(1) Wer eine Sache auffindet, hat dies unter Angabe des Fundortes unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass es sich bei der Sache um

  1. eine chemische Waffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Übereinkommens oder
  2. eine Chemikalie des Anhangs über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen handelt.

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Satzes 1 sind

  1. das äußere Erscheinungsbild der Sache,
  2. die auf der Sache angebrachten Gefahrensymbole, Gefahrenhinweise, Inhaltsangaben oder sonstigen Kennzeichnungen und Beschriftungen, und
  3. die Umstände, unter denen die Sache aufgefunden wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für das Auffinden von

  1. im Einzelhandel erhältlichen Waren und
  2. Chemikalien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, aufgefunden werden und
    1. die im üblichen Betriebsablauf der Einrichtung vorgesehen sind oder
    2. die im Zusammenhang mit Inventurkorrekturen beim Erfassen von Lagerbeständen festgestellt werden.

(3) Werden in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 aufgefunden, hat dies abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur der nach § 4 Verpflichtete zu melden. Satz 1 gilt nur, soweit der nach § 4 Verpflichtete auf Grund bestimmter Tatsachen den Verdacht hat oder hätte haben müssen, dass die Chemikalien zur Verwendung für nicht erlaubte Zwecke bestimmt sein könnten.

(4) Wer Sicherungspflichten nach § 4 unterliegt und Kenntnis davon erlangt, dass Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 widerrechtlich entwendet worden sind, hat dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch im Falle des Wiederauffindens einer Chemikalie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die in einer nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Ausnahmen für geringe Konzentrationen gelten entsprechend für die Meldepflichten nach den Sätzen 1 und 2.

(5) Die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden, die eine Meldung nach Absatz 1 oder Absatz 4 erhalten, haben hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu unterrichten. Zusätzlich haben sie unverzüglich zu unterrichten:

  1. das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr über eine Meldung nach Absatz 1, wenn es sich bei der aufgefundenen Sache dem äußeren Anschein nach um eine chemische Waffe im Sinne des Übereinkommens oder eine in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen aufgeführte Chemikalie aus militärischen Beständen oder unbekannter Herkunft handelt, oder

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(Stand: 04.03.2024)

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