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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
Vom 27. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 71 vom 04.03.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) der Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nr. 7 des Übereinkommens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und |
"b) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nummer 9 Buchstabe d des Übereinkommens, aa) durch die Polizeien des Bundes und der Länder, bb) durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen oder cc) durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Ausland, jedoch unter Ausschluss des Einsatzes als Mittel der Kriegsführung sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und". |
b) In Nummer 11 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
c) In Nummer 18 werden die Wörter "jede Einrichtung oder jede Stätte, in der eine Inspektion nach Artikel VI oder IX des Übereinkommens oder eine Untersuchung nach Artikel X des Übereinkommens" durch die Wörter "jede Einrichtung oder jeder Bereich, in der oder in dem eine Inspektion oder eine Untersuchung nach dem Übereinkommen" ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Weitere Meldepflichten
(1) Wer eine Sache auffindet, hat dies unter Angabe des Fundortes unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass es sich bei der Sache um
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Satzes 1 sind
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Auffinden von
(3) Werden in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 aufgefunden, hat dies abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur der nach § 4 Verpflichtete zu melden. Satz 1 gilt nur, soweit der nach § 4 Verpflichtete auf Grund bestimmter Tatsachen den Verdacht hat oder hätte haben müssen, dass die Chemikalien zur Verwendung für nicht erlaubte Zwecke bestimmt sein könnten.
(4) Wer Sicherungspflichten nach § 4 unterliegt und Kenntnis davon erlangt, dass Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 widerrechtlich entwendet worden sind, hat dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch im Falle des Wiederauffindens einer Chemikalie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die in einer nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Ausnahmen für geringe Konzentrationen gelten entsprechend für die Meldepflichten nach den Sätzen 1 und 2.
(5) Die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden, die eine Meldung nach Absatz 1 oder Absatz 4 erhalten, haben hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu unterrichten. Zusätzlich haben sie unverzüglich zu unterrichten:
(Stand: 04.03.2024)
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