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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

Vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I Nr. 73 vom 16.10.2002 S. 3970, ber. S. 4592)


Siehe Fn. *

Artikel 1
WaffG - Waffengesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen BeschG - Beschussgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "dem Zollgrenzdienst" durch die Wörter "dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "des Zollgrenzdienstes" durch die Wörter "der Zollverwaltung" ersetzt.

3. Nach § 13 wird § 13a eingefügt:

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Zollgrenzdienst" durch die Wörter "die Zollverwaltung" ersetzt.

b) Im Eingangssatz des Absatzes 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Dienststellen" die Wörter ", das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter" und in Nummer 2 werden nach dem Wort "Instandsetzung" die Wörter "nach Beschuss" eingefügt.

5. In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "soweit nicht auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden sind," gestrichen.

6. In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe " § 12a Abs. 1" die Angabe "oder § 13a" eingefügt.

7. Die Kriegswaffenliste - Anlage zu § 1 Abs. 1 - wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29

*) wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind (Buchstabe b), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tag aus der Kriegswaffenliste ausgenommen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt.

wird gestrichen.

b) In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeichnung "1. September 1939" durch die Bezeichnung "2. September 1945" ersetzt.

c) Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Munition für die Waffen der Nummer 29 Buchstaben a, c und d, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoß, sofern das Geschoß keine Zusätze, insbesondere einen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und sofern Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird  "Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern

1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und

2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird."

Artikel 4
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
aa) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,
bb) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
cc) § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
dd) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,".

Artikel 5
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. für waffenrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."

2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3954), wird wie folgt geändert:

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