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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 23. November 2006
(BGBl. Nr. 54 vom 30.11.2006 S. 2661)
Auf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 3, 4, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), der durch Artikel 3 Abs. 51 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, bestimmen sich die Gebühren nach der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Frequenznutzung, die der beabsichtigten Frequenznutzung am ehesten entspricht.
wird aufgehoben.
2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Gebührentatbestand der Nummer A.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Frequenzzuteilung an den Gesamtrechtsnachfolger eines Zuteilungsinhabers zur Umsetzung der Gesamtrechtsnachfolge oder an den Einzelrechtsnachfolger eines Zuteilungsinhabers, der Geschäftsbereiche, die steuerlich als Teilbetrieb anzusehen sind, außerhalb der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gemäß den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes einbringt | "Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes". |
b) Nach der Nummer A.4 wird folgende Nummer A.5 eingefügt:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"A.5 | Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung | 60 bis 100". |
c) Im Gebührentatbestand der Nummer B.0.3 wird die Angabe "(maximal 14 Tage)" gestrichen.
d) Nummer B.1.1 wird wie folgt gefasst:
"B.1.1 | Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz) | 100.000 bis 2.000.000". |
e) Nach Nummer B.1.1 wird folgende Nummer B.1.1.1 eingefügt:
"B.1.1.1 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung | 14". |
f) Nummer B.4.15
B.4.15 Änderung einer bestehenden Frequenzzuteilung, sofern keine Neuzuteilung oder Änderung im Sinne von A.2 60 bis 100
wird aufgehoben.
g) Im Gebührentatbestand der Nummer B.9.13 wird die Angabe "(maximal 14 Tage innerhalb eines Jahres; nicht zusammenhängend)" gestrichen.
h) Nach der Nummer C.4 wird die Nummer D angefügt.
(Stand: 09.02.2021)
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