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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 18. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 64 vom 23.12.2020 S. 3088)
Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 und Absatz 2 und 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, von denen § 142 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) neu gefasst und § 142 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 108 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Die Anlage zur Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern B.9.6 und B.9.7 wird in der Gebührenspalte jeweils nach dem Wort "Versorgungsfläche" die Angabe "*)" durch die Angabe "1" ersetzt.
2. In Nummer B.9.8 wird in der Gebührenspalte nach dem Wort "Versorgungsfläche" die Angabe "*)" durch die Angabe "1" ersetzt und wird nach der Angabe "450" die Angabe "*" gestrichen.
3. In den Nummern B.9.9, B.9.10 und B.9.11 wird in der Gebührenspalte jeweils nach dem Wort "Versorgungsfläche" die Angabe "*)" durch die Angabe "1" ersetzt.
4. In den Nummern B.10.1 und B.10.2 wird in der Gebührenspalte jeweils die Angabe "1" durch die Angabe "2" ersetzt.
5. In Nummer B.10.3 wird in der Gebührenspalte die Angabe "*" durch die Angabe "2" ersetzt.
6. Der Nummer B.10 werden die folgenden Nummern B.10.4 und B.10.5 angefügt:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"B.10.4 | Frequenzzuteilung zur lokalen, breitbandigen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 24,25 bis 27,5 GHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | 1.000 + B · t ·0,63 · (6a1 + a2)2 |
B.10.5 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 451 bis 455,74 MHz und 461 bis 465,74 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B · 600.000 · t2 ". |
7.Fußnote *) wird Fußnote 1.
8. Die bisherige Fußnote 1 wird Fußnote 2 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||
2) Die Höhe der Gebühr wird nach der angegebenen Formel bestimmt.
Hierbei sind:
|
"2) Hierbei sind:
B zugeteilte Bandbreite in MHz; t Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwoelftels einer Jahresgebühr erhoben; a1 Fläche des Zuteilungsgebietes in km2, die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist; a2Fläche des Zuteilungsgebietes in km2, die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist." |
9. Fußnote *
*) Hierbei sind:
B = zugeteilte Bandbreite in MHz; mindestens 10 MHz, maximal 100 MHz;
t = Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwoelftels einer Jahresgebühr erhoben;
a1 = Fläche des Zuteilungsgebietes in km2, die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist;
a2 = Fläche des Zuteilungsgebietes in km2, die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 202586
ENDE |
(Stand: 28.12.2020)
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