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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien:
Regelungen zur Erfüllung der Dokumentationsvorgaben im elektronischen Mutterpass
Vom 16. September 2021
(BAnz. AT 26.11.2021 B4)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. September 2021 beschlossen, die Mutterschafts-Richtlinien in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. August 2021 (BAnz AT 16.11.2021 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Der Abschnitt " H. Aufzeichnungen und Bescheinigungen" wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. Nach Feststellung der Schwangerschaft stellt der Arzt der Schwangeren einen Mutterpaß (Anlage 3) 6 aus, sofern sie nicht bereits einen Paß dieses Musters besitzt. | "1. Nach Feststellung der Schwangerschaft stellt die Ärztin oder der Arzt der Schwangeren einen Mutterpass gemäß Anlage 3 aus, sofern sie nicht bereits einen Pass dieses Musters gemäß Anlage 3 besitzt." |
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Als Mutterpass im Sinne dieser Richtlinien gelten sowohl der Mutterpass gemäß Anlage 3 als auch der elektronische Mutterpass gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V."
b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
c) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "diesem Mutterpaß" durch die Wörter "dem Mutterpass" ersetzt, das Wort "auch" gestrichen und nach dem Wort "die" die Wörter "von der Ärztin oder" eingefügt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
"Die vorzunehmenden Eintragungen erfolgen entweder im Mutterpass gemäß der Anlage 3 oder auf Wunsch der Versicherten im elektronischen Mutterpass. Um die Vollständigkeit der Daten zu gewährleisten, sollte vermieden werden innerhalb einer Schwangerschaft zwischen der Dokumentation im elektronischen Mutterpass und der Dokumentation im Mutterpass gemäß Anlage 3 zu wechseln."
3. In Nummer 3 werden nach dem Wort "hält" die Wörter "die Ärztin oder", nach dem Wort "für" die Wörter "ihre oder", nach dem Wort "Arztwechsel" die Wörter "der anderen Ärztin oder" und nach dem Wort "auf" die Wörter "deren oder" eingefügt.
4. In Nummer 5 wird jeweils das Wort "Mutterpaß" durch die Wörter "Mutterpass gemäß Anlage 3" ersetzt.
Die Änderungen der Mutterschafts-Richtlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-Ba unter www.gba.de veröffentlicht.
Berlin, den 16. September 2021
ID: 212500
ENDE |
(Stand: 07.12.2021)
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