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AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Vom 20. April 2009
(BGBl. Nr. 20 vom 23.04.2009 S. 799; 20.12.2011 S. 2854 11; 24.02.2012 S. 212 12;BGBl. II 25.11.2012 S. 1381 12a; 24.05.2014 S. 538 14; 11.08.2014 S. 1348 14a; 17.02.2016 S. 203 16, 23.12.2016 S. 3234 16a; 13.04.2017 S. 872 17; 18.07.2017 S. 2739 17a i.K.; 11.07.2019 S. 1066 19 i.K.; 20.11.2019 S. 1626 19a; 22.11.2019 S. 1756 19b; 10.07.2020 S. 1657 20; 10.12.2021 S. 5162 21; 20.07.2022 S. 1174 22; 28.06.2023 Nr. 172 23)
Gl.-Nr.: 810-20
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Zielsetzung
Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.
Abschnitt 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen 20 23
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbedingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:
(2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.
(3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
§ 2a Gegenstand der Entlohnung 20
Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält. Zur Entlohnung zählen insbesondere die Grundvergütung, einschließlich Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die Region anknüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich Überstundensätzen. Die Entlohnung umfasst auch Regelungen zur Fälligkeit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen und deren Voraussetzungen.
§ 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen 20
(Stand: 03.07.2023)
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