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Allgemeinverfügung gemäß § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes
Abweichende Arbeitszeitregelungen in der saisonalen Ausflugsschifffahrt vom 21.12.2021
Vom 23. November 2023
(VKBl. Nr. 23 vom 15.12.2023 S. 711)
Archiv: 2022
I. Zweck und Anwendungsbereich
Zweck der vorliegenden Allgemeinverfügung ist es, die Einrichtung von Jahresarbeitszeitkonten für Besatzungsmitglieder sowie eine Verlängerung der Regelarbeitszeit (Seearbeits- und Hafenarbeitszeit) auf Fahrgastschiffen in der saisonalen Ausflugsschifffahrt an der Nord- und Ostseeküste ohne Tarifvertrag zu ermöglichen.
Die Allgemeinverfügung gilt für Fahrgastschiffe, die
II. Abweichende Regelungen für die Vergütung von Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit und den Sonntags- und Feiertagsausgleich nach den §§ 51 und 52 des Seearbeitsgesetzes sowie für die Verlängerung der Seearbeitszeit und Hafenarbeitszeit nach den §§ 43 und 44 des Seearbeitsgesetzes
1. Die Vergütung von Mehr-/Nacht-/Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 51 des Seearbeitsgesetzes sowie der Sonntags- und Feiertagsausgleich nach § 52 des Seearbeitsgesetzes kann durch die Einrichtung von Jahresarbeitszeitkonten für die Besatzungsmitglieder oder vergleichbarer Instrumente erfolgen.
2. Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43 und 44 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden. Die Regelungen der §§ 43 und 44 des Seearbeitsgesetzes zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zur Lage der Arbeitszeiten gelten nicht.
3. Wird über die zulässigen Arbeitszeiten nach §§ 43 und 44 des Seearbeitsgesetzes hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ein freier Tag zu gewähren.
4. Für jeden Sonntag und für jeden Feiertag, an dem Arbeit geleistet wurde, ist zusätzlich zu dem Ausgleich nach Nummer 3 ein freier Tag zu gewähren.
5. Der Reeder hat den Ausgleich spätestens nach Abschluss der Saison zu gewähren. Dieser Ausgleich ist rechtsverbindlich in den einzelnen Heuerverträgen der Besatzungsmitglieder zu vereinbaren. In jedem Fall sind in das Arbeitszeitkonto eingestellte Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung auszugleichen. Der Ausgleich ist innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Das gilt auch für Fälle der befristeten Beschäftigung.
6. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
III. Geltungsdauer
Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025.
IV. Sonstiges
1. Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder.
2. Die übrigen Regelungen des Seearbeitsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Mindestlohngesetzes bleiben hiervon unberührt.
3. Eine Kopie dieser Allgemeinverfügung ist an Bord der betroffenen Schiffe mitzuführen.
V. Begründung
§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Seearbeitsgesetzes eröffnet die Möglichkeit, abweichende Regelungen von den §§ 43, 44, 51 und 52 des Seearbeitsgesetzes per Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zu bewilligen. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besatzungsmitglieder stehen und aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein.
Die Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 und Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes liegen für die saisonale Ausflugsschifffahrt vor:
1. Für Besatzungsmitglieder auf Fahrgastschiffen in der saisonalen Ausflugsschifffahrt werden üblicherweise keine Tarifverträge geschlossen. Zwar haben vereinzelt Reedereien, die Linienfahrgastschifffahrt betreiben, Tarifverträge abgeschlossen, diese Tarifverträge beinhalten aber keine spezifischen Regelungen für die Ausflugschifffahrt. Außerdem werden von diesen Tarifverträgen deutlich weniger als 10 % der in der Ausflugschifffahrt tätigen Besatzungsmitglieder erfasst.
2. Die Bewilligung abweichender Regelungen ist durch die spezifischen und arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen in der Ausflugsschifffahrt geboten und notwendig:
(Stand: 18.12.2023)
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