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Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024)
Vom 16. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 279 vom 18.10.2023)
Gl.-Nr.: 806-22-15-1
Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn
die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird,
im ersten Jahr einer Berufsausbildung | 649 Euro ( § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes), |
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung | 766 Euro ( § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes), |
im dritten Jahr einer Berufsausbildung | 876 Euro ( § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes) |
und | |
im vierten Jahr einer Berufsausbildung | 909 Euro ( § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes). |
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ENDE |
(Stand: 20.02.2024)
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