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Allgemeinverfügung gemäß § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes
Abweichende Arbeitszeitregelungen in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei
Vom 22.Dezember 2021
(VKBl. Nr. 2 vom 31.01.2022 S. 30,aufgehoben)
gültig bis 31.12.2023 =>
I. Zweck und Anwendungsbereich
Gemäß § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes werden die nachfolgend aufgeführten Arbeitszeitregelungen für Besatzungsmitglieder auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei und der Kleinen Hochseefischerei festgesetzt.
II. Für die Zeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord gelten folgende abweichende Arbeitszeitregelungen
1. Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu 16 Stunden täglich verlängert werden. Die Regelungen des § 43 des Seearbeitsgesetzes zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zur Lage der Arbeitszeiten gelten nicht.
2. Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes die folgenden Mindestruhezeiten nicht unterschritten werden:
3. Die Mindestruhezeit nach Nummer 2 Buchstabe a darf abweichend von § 45 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes in drei Abschnitte aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat und die beiden übrigen eine Mindestdauer von jeweils einer Stunde haben.
4. Die Ruhezeit nach Nummer 2 Buchstabe b kann während eines Zeitraumes von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Wochen unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes auf 70 Stunden verringert werden.
III. Ausgleich für geleistete Mehrarbeit
Die Gesamtarbeitszeit der Besatzungsmitglieder darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreiten. Der Ausgleich ist innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Das gilt auch für Fälle der befristeten Beschäftigung.
IV. Abweichende Regelungen für die Vergütung und den Sonntags- und Feiertagsausgleich nach den §§ 51 und 52 des Seearbeitsgesetzes
Vergütungen für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 51 des Seearbeitsgesetzes und der Ausgleich für Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 52 des Seearbeitsgesetzes können über die Höhe des Fanganteils abgegolten werden. Aus dem Heuervertrag muss ersichtlich sein, dass mit dem Fanganteil die Ansprüche aus den §§ 51 und 52 des Seearbeitsgesetzes abgegolten sind.
V. Geltungsdauer
Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2023.
VI. Sonstiges
1. Auf den Fischereifahrzeugen sind monatliche Arbeitszeitnachweise nach dem Muster der Anlage 2 der See-Arbeitszeitnachweisverordnung zu führen. Eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach Anlage 1 der See-Arbeitszeitnachweisverordnung muss nicht geführt werden, soweit die Besatzungsmitglieder keinem wiederkehrenden regelmäßigen Wachsystem unterliegen.
2. Diese Genehmigung gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder.
3. Die übrigen Regelungen des Seearbeitsgesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
4. Eine Kopie dieser Allgemeinverfügung ist an Bord der betroffenen Fischereifahrzeuge mitzuführen.
VII. Begründung
Der § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes eröffnet die Möglichkeit, abweichende Arbeitszeitregelungen für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, für die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden, per Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zu bewilligen. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besatzungsmitglieder stehen und aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein.
Die Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 und Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes liegen für die Küstenfischerei und die Kleine Hochseefischerei vor:
In der Küstenfischerei und der Kleinen Hochseefischerei gibt es üblicherweise keine Garantie- oder Mindestheuer. Die Entlohnung erfolgt über einen prozentualen Anteil am Fangerlös. Die Abgeltung der Mehrarbeit und der Sonntags- und Feiertagsarbeit über den Fanganteil trägt dieser Besonderheit Rechnung.
VIII. Widerrufsvorbehalt
Der Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbehalten.
IX. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, Widerspruch erhoben werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei der Dienststelle Schiffssicherheit, Brandstwiete 1, 20457 Hamburg, erhoben wird.
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Bekanntmachung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation zu abweichenden Arbeitszeitregelungen in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei
Vom 22.Dezember 2021 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Dienststelle Schiffssicherheit hat auf Grundlage des § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes eine Allgemeinverfügung zu abweichenden Arbeitszeitregeln in der Küstenfischerei und in der kleinen Hochseefischerei erlassen. Nachfolgend wird die Allgemeinverfügung veröffentlicht. Hamburg, den 22. Dezember 2021 |
ENDE |
(Stand: 05.02.2024)
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