umwelt-online: LBG - Landesbeamtengesetz (Bbg) (2)

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§ 70 Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz

(1) Die nach § § 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes gelten entsprechend.

(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, kann das zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen und dem für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassener Rechtsverordnungen des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz auf andere Weise gesichert werden.

(3) Für jugendliche Beamte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend. Das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuzulassen, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern.

§ 71 Mutterschutz, Elternzeit

Für den Mutterschutz und die Elternzeit gelten die Rechtsvorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Unterabschnitt 2
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

§ 72 Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis 13a

Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den Landtag Brandenburg gewählt, so ruhen vom Tage der Annahme der Wahl ab seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen; das Gleiche gilt, wenn ein Beamter in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt wird. Der Beamte darf seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") fortführen. Ein durch Dienstunfall verletzter Beamter behält seinen Anspruch auf das Heilverfahren und den Unfallausgleich.

§ 73 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats 13a

(1) In den Fällen des § 72 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bis der Beamte nach Beendigung seines Mandats wiederverwendet wird, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Wenn der Beamte seine Wiederverwendung innerhalb eines Monats nach Beendigung des Mandats beantragt, ist er spätestens drei Monate nach Antragstellung in seinem früheren Amt wieder zu verwenden. Dem Beamten kann jedoch ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden. § 30 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Mandats kann eine Wiederverwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch gegen den Willen des Beamten angeordnet werden. Wird die Anordnung unanfechtbar und folgt der Beamte ihr nicht, so ist er entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Beamte bei Beendigung des Mandats noch eine Dienstzeit von höchstens zehn Jahren bis zum Erreichen der für ihn geltenden Altersgrenze abzuleisten hätte.

§ 74 Nichtanrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit 18

Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften.

§ 75 Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand

(1) Ein Beamter auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 72 ruhen, tritt, wenn er die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Ruhegehalts erfüllt, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. Entsprechendes gilt für Beamte auf Zeit, die in den Deutschen Bundestag oder in das Europaparlament gewählt werden.

(2) Auf Beamte im einstweiligen Ruhestand ist § 72 bis zur Beendigung ihres Mandats sinngemäß anzuwenden, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, von dem ab sie sich dauernd im Ruhestand befinden oder zu dem sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand hätten versetzt werden können. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3
Arbeitszeit, Urlaub und Dienstbefreiung

§ 76 Arbeitszeit 18 24a

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung zu regeln. Die für das öffentliche Dienstrecht der Polizei, der Feuerwehr und des Justizvollzugs zuständigen Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, die Arbeitszeit der Polizei- und Justizvollzugsbeamten sowie die des feuerwehrtechnischen Dienstes in einer Rechtsverordnung zu regeln. Für weitere Beamtengruppen kann die Landesregierung einzelne Mitglieder der Landesregierung ermächtigen, eigene Regelungen zu erlassen.

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