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LPersVG - Landespersonalvertretungsgesetz
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 14. Mai 2024
(GVBl. I Nr. 18 vom 14.05.2024; 14.05.2024 Nr. 21 24; 21.06.2024 Nr. 30 24a)
Archiv: 1993
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bildung von Personalräten
In den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Beschäftigten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge eng und vertrauensvoll zusammen, um den Rechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zu Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und zugleich die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zu gewährleisten.
(2) Dienststelle und Personalrat sollen bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und ökologische Umfeld berücksichtigen.
§ 3 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
(1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten zusammen und können sich ihrer Unterstützung bedienen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(3) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststellenleitung Zugang zur Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht
entgegenstehen.
§ 4 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe ihrer Bezüge, die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Auszubildenden. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.
(2) Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn ihr oder sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.
(3) Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer zu Ausbildungszwecken in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob für die Ausbildung eine Vergütung gewährt wird, ob gleichzeitig ein Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten besteht oder ob die Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.
(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
§ 5 Gruppen
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden.
(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.
(3) In jeder Dienststelle bilden die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.
§ 6 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Zur Dienststelle gehören auch Eigenbetriebe, soweit sie nicht nach Absatz 2 zu selbstständigen Dienststellen erklärt worden sind.
(Stand: 11.09.2024)
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