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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung lehrerbildungs- und
besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Mai 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 14.05.2007 S. 86)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2004 (GVBl. I S. 7), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 10 das Wort "Landesprüfungsamt" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 "(2) Die Lehrerbildung stellt mit den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden die Integration von Theorie und Praxis sicher. Sie ist orientiert an den Erziehungs- und Bildungszielen des Brandenburgischen Schulgesetzes und konzentriert sich auf die Vermittlung grundlegender beruflicher Kompetenzen für die Bereiche Unterricht, Erziehung, Beurteilung und Innovation in den Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie in der schulpraktischen Ausbildung. Die Erziehungswissenschaften umfassen Pädagogik, Psychologie und Sozialwissenschaften. Zur Sicherung der Einheit des deutschen Bildungswesens ist die Umsetzung der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Standards und ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen zu gewährleisten. Diese Standards können für unmittelbar verbindlich erklärt werden.

(3) Die Lehrerbildung umfasst das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst sowie die Fortbildung einschließlich der Berufseingangsphase und die Weiterbildung."

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Lehrerbildung haben die staatlichen Einrichtungen der Lehrerbildung sowie die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die Qualität und den Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluation).

(5) Für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht die Pflicht zur Teilnahme an Befragungen und Erhebungen, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluationsauftrages erforderlich sind.

(6) Zur Erprobung neuer Konzepte der Berufsqualifizierung und des Berufseinstiegs wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, versuchsweise andere, von diesem Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen und Inhalte sichergestellt ist."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "(1) Die Ausbildung zur Befähigung für ein Lehramt umfasst das Lehramtsstudium an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und den Vorbereitungsdienst. Beide Ausbildungsphasen sind praxisorientiert und mit dem Ziel wissenschaftlich fundierter Berufsausbildung inhaltlich eng aufeinander bezogen. Schulpraktische Studien sind integrativer Bestandteil beider Ausbildungsphasen. In die Durchführung der schulpraktischen Studien während des Studiums sollen Lehrkräfte und Seminarleiterinnen und Seminarleiter einbezogen werden. In die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes sollen Lehrende der Hochschulen einbezogen werden."

4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Die berufspraktischen Studien werden als Schulpraktika oder als studienbegleitende Betriebspraktika durchgeführt."

b) In Satz 2 werden die Wörter "können zusätzlich" durch das Wort "sollen" ersetzt.

c) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Geschichte und Kultur der Sorben (Wenden) sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen."

5. § 5 Abs. 2 bis 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "(2) Das Studium für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen hat eine Regelstudienzeit von acht Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(3) Für das Studium gemäß Absatz 2 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung, in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik sowie das Studium des primarstufenspezifischen Bereichs nachzuweisen. Im Studium der beiden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächer und im erziehungswissenschaftlichen Studium kann eine Schwerpunktbildung auf die Primarstufe erfolgen. Im Fall einer Schwerpunktbildung erstreckt sich das Studium eines der beiden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächer auf zwei Fächer oder einen oder zwei Lernbereiche des primarstufenspezifischen Bereichs.

(4) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen hat eine Regelstudienzeit von jeweils neun Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

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