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Änderungstext
Siebtes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
Vom 29. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 05.11.2008 S. 272)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286, 328), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 148a wird wie folgt gefasst:
" § 148a (aufgehoben)".
b) Nach der Angabe zu § 149 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 8a
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
§ 149a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe".
c) Die Angabe zu § 153 wird wie folgt gefasst:
" § 153 Übergangsregelungen für Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit".
§ 148a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit(1) Die Ämter
- der Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,
- der Leiter von oberen Landesbehörden, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe a 16 eingestuft sind und
- der Leiter öffentlicher Schulen
werden im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeiten betragen fünf Jahre. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die Übertragung des Amtes auf Dauer ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Eine weitere Übertragung des Amtes auf Zeit ist nicht zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256),
- die Ämter, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,
- die in § 105 Abs. 1 genannten Ämter.
(3) In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden,
- wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
- in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.
(4) (weggefallen)
(5) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen. die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Zeit begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(6) Der Beamte ist
- mit Ablauf der Amtszeit,
- mit Beendigung seines Beamten- oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
- mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
- mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge oder
- in den Fällen des § 67 Satz 1 mit dem Beginn des Mandates
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen.
(7) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.
wird aufgehoben.
3. Nach § 149 werden folgender Abschnitt 8a und § 149a eingefügt:
"Abschnitt 8a
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
§ 149a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Die Ämter
werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. Die Probezeit kann nicht verlängert werden. Die Probezeit kann bis zur Mindestdauer von einem Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bewährt hat. Auf die Probezeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Beamte unmittelbar vor Übertragung des Amtes auf Probe mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist.
(Stand: 16.06.2018)
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