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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
- Brandenburg -
Vom 5. Dezember 2013
(GVBl. vom 05.12.2013 Nr. 35, ber. 2014 Nr. 1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Ausschreibung von Stellen und Funktionen".
b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz".
c) In der Angabe zu § 19 wird das Wort "Arbeitszeitgestaltung" durch die Wörter "Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung" ersetzt.
d) Vor der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 19a Landesgleichstellungsbeauftragte
§ 19b Aufgaben und Rechte der Landesgleichstellungsbeauftragten".
e) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Gerichtliches Verfahren".
f) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 (Inkrafttreten)".
g) Die Angaben zu §§ 28 bis 30 werden gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Eigenbetriebe, Krankenhäuser," gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es gilt auch für den Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg unter Wahrung von Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz. | "Es gilt auch für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg sowie für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Soweit das Land Mehrheitsbeteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, hat es im Rahmen des geltenden Rechts dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes auch in den privatrechtlichen Unternehmen umgesetzt werden. Bei Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen ohne Mehrheit des Landes wirkt das Land auf die Anwendung dieses Gesetzes hin. Das Ziel der Gleichstellung und die entsprechenden Regelungen dieses Gesetzes gelten auch insbesondere im Bereich der Vorstands- und Geschäftsführungspositionen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und die in § 2 genannten Stellen. Für die Schulen sind die Staatlichen Schulämter Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen. | "(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Stellen. Für die Schulen sind die Staatlichen Schulämter Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes sind auch die nach § 6 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu Dienststellen erklärten Nebenstellen und Dienststellenteile, soweit deren Leitung Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten hat." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende. | "Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende." |
4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Unterrepräsentanz nach Absatz 2 liegt dann vor, wenn in einer Lohngruppe, Vergütungsgruppe oder Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn oder Berufsgruppe weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. | "(3) Unterrepräsentanz nach Absatz 2 liegt dann vor, wenn in Besoldungsgruppen innerhalb einer Laufbahn oder in Entgeltgruppen sowie zusätzlich in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in der jeweiligen Dienststelle weniger Frauen als Männer beschäftigt sind." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Er enthält Maßnahmen zur Personalentwicklung für die Übernahme von Führungspositionen durch Frauen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Nächsthöhere Dienststelle nach Absatz 2 ist |
(Stand: 22.01.2021)
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