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Änderungstext
Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2016
- Brandenburg -
Vom 20. Dezember 2016
(GVBl. I Nr. 32 vom 21.12.2016)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
Dem § 85 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2015 (GVBl. I Nr. 26 S. 3) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 133 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Ruhestand treten, finden die §§ 26 und 73 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 0,5 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate beträgt."
Artikel 3
Weitere Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 86 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 86 Ausgleichsbetrag für Kommunale Beamtinnen und Beamte auf Zeit | " § 86 Ausgleichsbetrag für Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit". |
2. In § 13 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstbehörde" die Wörter "im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium" eingefügt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung; die Zeit einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung kann berücksichtigt werden, wenn ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wurde; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen, | "3. einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung; die Zeit einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung kann berücksichtigt werden, wenn ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wurde und wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen," |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die in einem Rechtsverhältnis als dienstordnungsmäßig Angestellte oder dienstordnungsmäßig Angestellter zurückgelegte Dienstzeit."
4. In § 15 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Berufssoldatin, Berufssoldat" ein Komma und die Wörter "dienstordnungsmäßig Angestellte, dienstordnungsmäßig Angestellter" eingefügt.
5. In § 17 Satz 1 werden die Wörter "oder im Rahmen eines Dienstordnungsvertrages" gestrichen.
6. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 46 Absatz 1 Satz 2 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben."
7. In § 25 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
8. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Das Witwen- und Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 72 mindestens 55 Prozent des Ruhegehalts nach § 25 Absatz 4 Satz 2. § 25 Absatz 6 und § 26 sind nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Witwen- und Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 72 mindestens 55 Prozent des Ruhegehalts nach § 25 Absatz 4 Satz 2. § 25 Absatz 6 und § 26 sind nicht anzuwenden. | " § 25 Absatz 6 und die §§ 26 und 27 Absatz 6 sind nicht anzuwenden." |
9. In § 37 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne von § 74" gestrichen.
10. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 22.01.2021)
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