Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz
zur Reform der Berliner Verwaltung
(4. Verwaltungsreformgesetz - 4. VerwRefG)
Vom 3. November 2005
(GVBl. Nr. 39 vom 15.11.2005 S. 689;19.03.2009 S. 70 09)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes
Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird wie folgt geändert:
1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2a Ziel- und Projektvereinbarungen".
b) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:
" § 7 Qualitätsmanagement".
c) Die Angabe zu § 18 erhält folgende Fassung:
" § 18 (aufgehoben)".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
" § 1 Zweck
(1) Die Organisation der Berliner Verwaltung ist den Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und fortwährend weiterzuentwickeln; dabei sind entscheidende Prämissen die Entwicklung zur Dienstleistungsverwaltung, die Kostentransparenz, die Ziel- und Wirkungsorientierung, einschließlich Gender Mainstreaming, die interkulturelle Öffnung sowie die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung.
(2) Dieses Gesetz regelt durch seine Organisationsgrundsätze die Einheitlichkeit der reformierten Berliner Verwaltung hinsichtlich ihrer Bürgerorientierung, einschließlich der Ausrichtung auf die besonderen Belange der Wirtschaft, ihrer Führung und Steuerung und ihres Personalmanagements. Dem Rechnungshof, dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Verwaltung des Abgeordnetenhauses ist die Möglichkeit einzuräumen, sich über Modernisierungsmaßnahmen des Senats zu informieren und ihre Verfahrenabläufe daran zu orientieren."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung ("Behörden" im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung der Behörde, in Abteilungen, Ämter oder entsprechende Einheiten, in eine oder mehrere Serviceeinheiten und in den Steuerungsdienst. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden in den Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei als Abteilung, in den Bezirksämtern als Ämter bezeichnet."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
"Die Abteilungen und Ämter werden grundsätzlich als Leistungs- und Verantwortungszentren organisiert. In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden mit dem Ziel einer dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung gebündelt. Ihnen werden die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für ihre Arbeitsergebnisse und den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich."
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Serviceeinheiten" durch die Worte "Die Serviceeinheit oder die Serviceeinheiten" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "zwischen den beauftragenden Organisationseinheiten und den Serviceeinheiten" durch die Worte "zwischen den Serviceeinheiten und der Behördenleitung oder den beauftragenden Organisationseinheiten" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
dd) Es werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:
"Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können Serviceeinheiten anderen Verwaltungseinheiten organisatorisch zugeordnet oder als Serviceabteilung eingerichtet werden."
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihr abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt seine Aufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Sofern der Einsatz eines eigenen Steuerungsdienstes in einer Behörde auf Grund ihrer strukturellen Besonderheit nicht wirtschaftlich ist, kann die Behördenleitung von der Einrichtung einer selbständigen Organisationseinheit absehen und die Steuerungsaufgaben einer anderen Organisationseinheit übertragen. Steuerungsdienste oder bei Übertragung auf eine andere Organisationseinheit diejenigen, die die Steuerungsaufgaben wahrnehmen, sind der Behördenleitung unmittelbar unterstellt."
e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
f) Der Wortlaut des bisherigen § 5 Abs. 4 wird als neuer Absatz 5 angefügt; in ihm erhält Satz 2 folgende Fassung:
"Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn noch keine Zielvereinbarung vorliegt."
4. Es wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Ziel- und Projektvereinbarungen
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion