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Regelwerk

Änderungstext

7. PersVGÄndG - Siebtes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Vom 17. Juli 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2008 S. 206)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Angestellten, Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) Nummer 2

2. die Arbeiter,

entfällt.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz eingesetzt sind, "2. Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt sind,"

bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig sind,".

cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Angestellte sind Arbeitnehmer, denen Vergütung als Angestellten zusteht. Als Angestellte gelten auch Personen, die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden. "(1) Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden."

b) Absatz 2

(2) Arbeiter sind Arbeitnehmer im Lohnverhältnis einschließlich der Personen, die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2a. § 8 Nr. 3.a wird wie folgt geändert:

Das Wort "Datenschutzbeauftragte" wird ersetzt durch die Worte "Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit".

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) Absatz 3 Nr. 3

3. die Mitglieder des Wahlvorstandes.

wird gestrichen.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Ein Personalrat, für den nach § 14 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viel Dienstkräfte zählt, wie die anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 4 und 5. In Absatz 5 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe " § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.

b) In § 16 Abs. 5 werden die Worte "anderer Gruppen" durch die Worte "der anderen Gruppe" ersetzt.

8. In § 21 Satz 5 werden die Worte "Arbeiter und Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

9. In § 23 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 10" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.

10. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 6. Dienststellen ganz oder teilweise in eine oder mehrere andere Dienststellen eingegliedert werden oder Dienststellen oder Teile von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden und die betreffenden Personalräte einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. "6. Dienststellen ganz oder wesentliche Teile von Dienststellen in eine oder mehrere andere Dienststellen eingegliedert werden oder Dienststellen oder wesentliche Teile von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden und die betreffenden Personalräte einen entsprechenden Beschluss gefasst haben."

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Mitgliedschaft einer Dienstkraft im Personalrat ruht, solange sie mit ihrem Einverständnis vorübergehend mit der Wahrnehmung von Dienstgeschäften der in § 13 Abs. 3 Nr. 3 genannten Art beauftragt ist.

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