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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes
Vom 14. Mai 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 27.05.2009 S. 205)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Nichtraucherschutzgesetz vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. in besonders ausgewiesenen Wartebereichen in Gerichtsgebäuden sowie in besonders ausgewiesenen Warte- und Vernehmungsbereichen in Polizeidienststellen, | "4. Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 3," |
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Kultureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellungkünstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte und Werke dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft. | "(3) Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:
"9. in Gaststätten, die im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätten gekennzeichnet sind. Shisha-Gaststätten sind solche Gaststätten, in denen überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird und keine alkoholischen Getränke verabreicht werden. Personen unter 18 Jahren haben zu einer Shisha-Gaststätte keinen Zutritt,
10. in Gaststätten oder Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen, die nach § 4a Absatz 1 als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte darf Personen unter 18 Jahren den Aufenthalt in einem Raucherraum nicht gestatten."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Worte "Die Ausnahmen gelten nicht" durch die Worte "Satz 1 gilt nicht" ersetzt.
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Ausnahme für Rauchergaststätten
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber darf eine Gaststätte als Rauchergaststätte kennzeichnen, wenn die Gaststätte nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt und die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte darf Personen unter 18 Jahren den Zutritt zu der Gaststätte und den Aufenthalt in der Gaststätte nicht gestatten.
(3) In einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte dürfen keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden.
(4) Die Kennzeichnung einer Rauchergaststätte nach Absatz 1 muss durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich erfolgen. Auf die gleiche Weise ist auf das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren hinzuweisen.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte der zuständigen Behörde in einem Zeitraum von vier Wochen anzuzeigen. Gleiches gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die Kennzeichnung.
(6) Die zuständige Behörde soll den Betrieb einer Gaststätte als Rauchergaststätte untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, wenn entgegen Absatz 3 vor Ort zubereitete Speisen verabreicht werden oder wenn entgegen Absatz 2 Personen unter 18 Jahren der Zutritt zu der Gaststätte und der Aufenthalt in der Gaststätte gestattet wird.
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten auch für Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen."
5. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe b wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis i eingefügt:
"c) einer Person unter 18 Jahren entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Aufenthalt in einem Raucherraum oder entgegen § 4a Absatz 2 den Zutritt zu einer Gaststätte oder den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
d) eine Gaststätte als Rauchergaststätte kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 vorliegen,
e) in einer Rauchergaststätte entgegen § 4a Absatz 3 vor Ort zubereitete Speisen verabreicht,
f) entgegen § 4a Absatz 4 die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte oder den Wegfall der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht fristgerecht der zuständigen Behörde anzeigt,
g) eine Gaststätte als Shisha-Gaststätte kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 vorliegen,
h) einer Person unter 18 Jahren entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 3 den Zutritt zu oder den Aufenthalt in einer Shisha-Gaststätte gestattet oder
i) in einer Shisha-Gaststätte entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 alkoholische Getränke anbietet."
(Stand: 16.06.2018)
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