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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 25. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 04.02.2010 S. 22)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 4 sollen die Schulen mit anerkannten Trägern der Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendamt den Einsatz von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften vereinbaren; § 19 Absatz 6 bleibt unberührt."

2. In § 40 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die auf Grund des § 28 Abs." sowie die Wörter "erlassene Rechtsverordnung" gestrichen und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

3. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die zuständige Schulbehörde kann auch gemeinsame Einschulungsbereiche bilden. Dabei ist der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten. Die Aufnahme in Schulen innerhalb gemeinsamer Einschulungsbereiche erfolgt in entsprechender Anwendung von § 55a Absatz 2 Satz 2."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

c) In dem neuen Absatz 6 werden nach den Wörtern "das Nähere über" die Wörter "die Ausgestaltung gemeinsamer Einschulungsbereiche," eingefügt.

4. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "1. für die Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, in dieser,"

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bereits in einer Einrichtung der Jugendhilfe" durch die Wörter "von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfasst sind" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen" durch die Wörter "nicht von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfasst sind" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Verordnung kann Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 vorsehen."

d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme

  1. am Sprachstandsfeststellungsverfahren sowie
  2. an der vorschulischen Sprachförderung

haben keine aufschiebende Wirkung."

5. In § 55a Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Bestehen gemeinsame Einschulungsbereiche, so kann durch die zuständige Schulbehörde bestimmt werden, an welcher Schule schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten anzumelden sind. Bei der Anmeldung müssen die Erziehungsberechtigten die Schule benennen, die ihr Kind aufnehmen soll."

6. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "bedarf der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde" durch die Wörter "kann durch die Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn" durch die Wörter "Voraussetzung einer Anerkennung ist, dass" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Soweit die Hochschulen die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs durch Satzungsrecht regeln, bedarf die Genehmigung der Satzung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung des Einvernehmens der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Verfahren zur Anerkennung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Leistungen auf Dritte zu übertragen."

7. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.

bb) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. es für die Aufgabenerfüllung der Träger der freien Jugendhilfe, welche gemäß § 19 Absatz 6 Satz 5 in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung erbringen oder im Rahmen des § 5 Absatz 4 mit der Schule kooperieren, erforderlich ist."

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe "des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

8. § 77 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören."

9. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Schule" die Wörter "und von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 Satz 5 erbringen," eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "5. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern der Jugendhilfe, die gemäß § 5 Absatz 4 in Kooperation mit der Schule Aufgaben der Jugendsozialarbeit wahrnehmen."

10.

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