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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes

Vom 13. Oktober 2010
(GVBl. Nr. 25 vom 22.10.2010 S. 467)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel l
Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes

Das Berliner Ladenöffnungsgesetz vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das durch Gesetz vom 16. November 2007 (GVBl. S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Fernbahnhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind Hauptbahnhof, Ostbahnhof, Südkreuz, Gesundbrunnen und Spandau und Bahnhöfe mit besonders langlaufenden Regionalzügen wie Zoologischer Garten, Friedrichstraße, Alexanderplatz, Potsdamer Platz, Wannsee, Lichterfelde Ost und Lichtenberg."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "und an Adventssonntagen von 13.00 bis 20.00 Uhr" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe "16.00 Uhr" das Komma und die Wörter "an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr" gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe "18.00 Uhr" das Komma und die Wörter "an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Feiertagen" das Komma und die Wörter "an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr" gestrichen.

4. In § 5 Nummer 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Auf Fernbahnhöfen dürfen darüber hinaus Waren des täglichen Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf und Reisegepäck, Reisetaschen, Fan- und Geschenkartikel sowie Sehhilfen angeboten werden."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung kann im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen durch Allgemeinverfügung zulassen. "Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung legt im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr durch Allgemeinverfügung fest."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Vorliegen eines herausragend gewichtigen öffentlichen Interesses können andere Öffnungszeiten festgesetzt und die Öffnung an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zugelassen werden."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
Der 1. Januar, der 1. Mai, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und die Feiertage im Dezember sind hiervon ausgenommen. "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den 1. Januar, den 1. Mai, den Karfreitag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den 24. Dezember, wenn er auf einen Adventssonntag fällt, und die Feiertage im Dezember."

dd) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Allgemeinverfügung soll bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals beziehungsweise zum Ende des vierten Vorjahresquartals für das folgende Halbjahr verkündet werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "höchstens" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Öffnung" die Wörter "unter Angabe des Anlasses" und nach dem Wort "vorher" die Wörter "in Textform" eingefügt sowie die Wörter "sechs Tage" durch die Wörter "zwei Wochen" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Verkaufsstellen dürfen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 nicht an zwei aufeinanderfolgenden und nur an insgesamt zwei Sonn- oder Feiertagen pro Monat geöffnet haben, soweit nicht nach Absatz 1 die Öffnung an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zugelassen ist."

6. § 7 Absatz 5

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur an zwei Adventssonntagen im Jahr beschäftigt werden.

wird aufgehoben.

7. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen."

8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1, 2 und 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Anzeige" die Wörter "in Textform unter Angabe des Anlasses" eingefügt.

c) Nummer 7

7. entgegen § 7 Abs. 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an mehr als zwei Adventssonntagen im Jahr beschäftigt,

wird aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

e) Es wird folgende neue Nummer 8 angefügt:

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