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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes und weiterer Gesetze

Vom 13. Juli 2011
(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2011 S. 344)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 werden nach den Wörtern "mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe" ein Komma und die Wörter "mit Anbietern von ergänzender Lernförderung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes" eingefügt.

2. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten, soweit dies für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 34 und 34a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes oder die Mitwirkung daran erforderlich ist. Eine Übermittlung dieser Daten ist zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist."

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

3. § 66 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 10 angefügt:

"10. Einzelheiten der Datenverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen der Bildung und Teilhabe."

Artikel II
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875) und Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: " § 22 Absatz 4 gilt entsprechend."

2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit die Eltern oder das Kind einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für eine im Angebot enthaltene Verpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, bleibt dieser unberührt und ist bei der Finanzierung nach § 23 als vorrangiger Anspruch entsprechend zu berücksichtigen." In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "Hierbei werden" die Wörter "unter Beachtung des § 22 Absatz 4" eingefügt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Soweit die Eltern oder das Kind einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für eine im Angebot enthaltene Verpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, bleibt dieser unberührt und ist im dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

(3) Soweit die Abrechnung der Mehraufwendungen für Ausflüge oder für eine im Angebot enthaltene Verpflegung nach § 28 Absatz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 34 Absatz 2 oder Absatz 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes mit Hilfe eines IT-gestützten Verfahrens erfolgt, gilt § 7 Absatz 9 entsprechend."

Artikel III
Änderung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes

Das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz in der Fassung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auch im Falle des § 26 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes bleibt die Kostenbeteiligungspflicht nach diesem Gesetz unberührt."

2. Dem § 4a werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Soweit Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für eine in schulischer Verantwortung angebotene Mittagsverpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, erfolgt eine Berechnung der Kostenbeteiligung für die Verpflegung anhand der Anzahl der Schultage und Ferientage.

(8) Für die Gewährung eines Mittagessens an Schulen wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung von § 1 abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere über

  1. die vertragliche Abwicklung des Mittagessens,
  2. die Art und Weise der Abrechnung,
  3. die Anrechnung nicht in Anspruch genommener Leistungen."

Artikel IV
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "gemäß § 22 und § 23 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "gemäß § 22, § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

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