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Erste Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung
Vom 8. Mai 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 24.05.2012 S. 138)
Auf Grund des § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst:
" § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Soweit nicht die Absätze 2 bis 5" durch die Worte "Soweit nicht die Absätze 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
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"(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
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3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn
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"(2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn
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4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche aus. | "(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 16.06.2018)
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