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Regelwerk

Änderungstext

StPAuflG - Stellenpoolauflösungsgesetz
Gesetz zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) und zur Anpassung davon betroffener Gesetze

Vom 5. November 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 10.11.2012 S. 354)


Artikel I
StPAuflG - Stellenpoolauflösungsgesetz
Gesetz zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)

§ 1 Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) mit seinen bisherigen Aufgaben aufgelöst.

§ 2 Gründung des "Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP)" und Aufgaben

(1) Gleichzeitig mit Auflösung des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) wird das "Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP)" als nachgeordnete Behörde der Senatsverwaltung für Finanzen gegründet.

(2) Beamtinnen und Beamte des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des neu gegründeten Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP), ohne dass es einer Versetzung bedarf.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neu gegründeten Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP), ohne dass es einer Versetzung bedarf.

(4) Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) ist Dienstbehörde und Personalstelle seiner Dienstkräfte. Der Abwicklungszeitraum dauert längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. Übergangseinsätze des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) bleiben bestehen.

(5) Die im Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) befindlichen Ausstattungen, Sachmittel, Verbindlichkeiten und Forderungen gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) über.

(6) Aufgabe des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) ist die Abwicklung des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) und die Versetzung der ihm unterstellten Personalüberhangkräfte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

§ 3 Versetzungen der Personalüberhangkräfte

(1) Die Personalüberhangkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) werden in die Dienststellen des Landes Berlin versetzt, in denen sie am 31. Dezember 2011 eingesetzt waren (Einsatzdienststelle). Zu diesen Dienststellen gehören auch die Eigenbetriebe nach dem Eigenbetriebsgesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374). Sollte die jeweilige Personalüberhangkraft zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in einer anderen Dienststelle des Landes Berlin eingesetzt sein, so wird sie in diese Einsatzdienststelle versetzt.

(2) Personalüberhangkräfte, die am 31. Dezember 2011 ohne Bezüge beurlaubt oder freigestellt waren, werden in die Dienststellen versetzt, die die Dienstkräfte in das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt haben (Herkunftsdienststelle). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Personalüberhangkräfte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Freizeitphase der Altersteilzeit befanden oder bis zum 31. Dezember 2013 in die Freizeitphase der Altersteilzeit eintreten, werden in die Senatsverwaltung für Finanzen versetzt. Personalüberhangkräfte, die sich am 31. Dezember 2011 in Gestellungen oder Zuweisungen befanden oder dauerhaft oder längerfristig erkrankt waren und zu diesem Zeitpunkt keine Einsatzdienststelle hatten, werden in die Senatsverwaltung für Finanzen versetzt. Sollte die jeweilige Personalüberhangkraft zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in einer Dienststelle des Landes Berlin eingesetzt sein, so wird sie in diese Einsatzdienststelle versetzt. Dies gilt nicht für Personalüberhangkräfte nach Satz 1. Eine dauerhafte oder längerfristige Erkrankung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn die Personalüberhang-kraft länger als 42 Kalendertage innerhalb eines Jahres erkrankt war. Die Senatsverwaltung für Finanzen tritt in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Gestellungsvertrages ein.

(4) Die Versetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 dienen einem dienstlichen Bedürfnis. Sie können auch ohne Zustimmung der zu versetzenden Personalüberhangkraft erfolgen. Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) entscheidet im begründeten Einzelfall über Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3, in denen die individuellen Interessen des Einzelnen überwiegen.

(5) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die eine Versetzung im Sinne der zuvor genannten Regelungen zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem Vorverfahren statt.

§ 4 Verfahren während des Abwicklungszeitraums

Bis zum Vollzug der Versetzungen nach § 3 bleiben zur Sicherstellung des Beschäftigungsanspruchs die Beschäftigungseinsätze und Abordnungen von Personalüberhangkräften bestehen. Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) kann die ihm unterstellten Personalüberhangkräfte auch in neue Beschäftigungseinsätze abordnen. Gestellungen bleiben ebenfalls bestehen.

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten

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