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EinsatzVVerbG Bln - Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz Berlin
Gesetz zur Verbesserung der Einsatzversorgung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Berlin -
Vom 2. November 2018
(GVBl. Nr. 27 vom 14.11.2018 S. 620)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 74a Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen".
b) Die Angabe zu § 110a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 110a Übergangsvorschrift zum Dienstrechtsänderungsgesetz | " § 110a (weggefallen)". |
c) Nach der Angabe zu § 110b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 110c Übergangsvorschrift zum Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz Berlin".
2. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "bestimmten Ärztin" durch die Wörter "bestimmte Ärztin" ersetzt.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Dienstbehörde kann zusätzlich die Begutachtung durch eine von dieser bestimmte Psychologische Psychotherapeutin oder einen von dieser bestimmten Psychologischen Psychotherapeuten anordnen, soweit dies aus ärztlicher Sicht erforderlich ist. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei mitzuwirken."
c) In dem neuen Satz 5 wird nach dem Wort "untersuchen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "beobachten" werden die Wörter "oder begutachten" eingefügt.
3. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
4. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "bestimmten Ärztin" durch die Wörter "bestimmte Ärztin" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter " § 39 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
5. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter "im Einzelfall auf Anforderung" gestrichen und nach dem Wort "enthaltende" wird das Wort "abschließende" eingefügt.
6. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
" § 74a Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 Euro erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gewährt werden, oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 43a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gewährt wird.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis mehrmalig fruchtlos gebliebener Vollstreckungen und anschließender Vermögensauskunft mit Nachweis der sich aus dem Vermögensprotokoll ergebenden weiteren fruchtlosen Pfändungsmaßnahmen zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden."
7. In § 97 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 22 Absatz 5" durch die Wörter " § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
8. § 105 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 105 Polizeidienstunfähigkeit |
(Stand: 24.11.2018)
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