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Regelwerk

Änderungstext

BlnTG - Berliner Teilhabegesetz - Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin
- Berlin -

Vom 25. September 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 08.10.2019 S. 602)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AG SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes

§ 53 des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2019 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 53 Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Neunten und Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Landespflegegeldgesetz

(1) Das Jugendamt ist über § 85 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich zuständig für die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und die Hilfe zur Pflege nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch sowie die Hilfen nach dem Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

  1. für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder die von einer Behinderung bedroht sind sowie
  2. für junge Volljährige, sofern sie außerdem Leistungen nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.

(2) Bei den Jugendämtern werden die Aufgaben der Eingliederungshilfe von einer eigenen Organisationseinheit im Jugendamt, dem Teilhabefachdienst Jugend wahrgenommen. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere zur Zuständigkeit und der Organisationsstruktur des Teilhabefachdienstes Jugend durch Ausführungsvorschriften. Der jeweilige Teilhabefachdienst Jugend koordiniert sich mit den anderen nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Fachdiensten.

(3) Das Verfahren des Übergangs der Fallzuständigkeit von jungen Volljährigen aus der Jugendhilfe in die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe für behinderte erwachsene Menschen ist so auszugestalten, dass den Interessen der Betroffenen an einer kontinuierlichen und abgestimmten Leistungsübernahme bestmöglich Rechnung getragen wird. Das Nähere zur Zuständigkeit an der Schnitt stelle Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für Erwachsene regeln die für Jugend und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltungen durch Ausführungsvorschriften."

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2019 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 34 Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten " § 34 Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und SGB XII"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein Beirat gebildet. "(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch wird in jedem Bezirk ein Widerspruchsbeirat gebildet."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören. "(2) Kann die Bezirksverwaltung einem Widerspruch in Angelegenheiten nach Absatz 1 nicht vollständig abhelfen, so hat sie den Widerspruchsbeirat vor der Entscheidung zu hören."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "einem Vertreter" durch die Wörter "einer Vertretung" ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden die Wörter "drei Vertretern" durch die Wörter "drei Vertretungen" ersetzt.

cc) In Buchstabe d werden die Wörter "zwei Vertretern" durch die Wörter "zwei Vertretungen" ersetzt sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

dd) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden."

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesamtes nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe b bis e entsprechend."

2.

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