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Änderungstext
BIG-Integrationsgesetz
Gesetz zur Integration des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung in die Charité - Universitätsmedizin Berlin
- Berlin -
Vom 12. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 48 vom 24.10.2020 S. 794)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes
Das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2a wird die Angabe zu § 3.
b) Die bisherige Angabe zu § 3 wird die Angabe zu § 4 und ihr werden ein Komma sowie die Wörter "Finanzierung des Translationsforschungsbereichs" angefügt.
c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 4 bis 17a werden die Angaben zu den §§ 5 bis 19.
d) Der bisherigen Angabe zu § 18 werden die folgenden Angaben zu den §§ 20 bis 25 vorangestellt:
" § 20 Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs
§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 22 Direktorium des Translationsforschungsbereichs
§ 23 Aufgaben des Direktoriums
§ 24 Erweitertes Direktorium des Translationsforschungsbereichs
§ 25 Wissenschaftlicher Beirat des Translationsforschungsbereichs".
e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 18 bis 26 werden die Angaben zu den §§ 26 bis 34.
f) Der bisherigen Angabe zu § 27 wird folgende Angabe zu § 35 vorangestellt:
" § 35 Personal des Translationsforschungsbereichs".
g) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 31 werden die Angaben zu den §§ 36 bis 40.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIG) mit Sitz in Berlin" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und des Gesetzes über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung vom 9. April 2015 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden das Wort "und" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter "und dem Translationsforschungsbereich, dessen Name durch Satzung nach § 30 Absatz 4 festgelegt wird." ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Translationsforschungsbereich ist teilrechtsfähig. Er ist mit eigenen Organen ausgestattet und hat eine eigene Wirtschaftsführung. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr mit Dritten handeln, klagen und verklagt werden (Parteifähigkeit). Weder die Charité insgesamt noch die Medizinische Fakultät oder das Universitätsklinikum sind unbeschadet organschaftlicher Rechte und Pflichten Dritte in diesem Sinne. Werden durch Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit gemeinsamen Vorhaben des Translationsforschungsbereichs und der übrigen Charité mit Dritten wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Translationsforschungsbereich und der übrigen Charité begründet, sind diese Binnenregelungen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und ihm werden die folgenden Sätze angefügt:
"Der Translationsforschungsbereich ist Gesamtrechtsnachfolger der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) bestehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG) mit Sitz in Berlin. Dies gilt nicht für die Rechte und Pflichten aus den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Rechtsverhältnisse zwischen der Charité und dem BIG gelten als Binnenregelungen weiter. Änderungen dieser Binnenregelungen treffen der Translationsforschungsbereich und die übrige Charité einvernehmlich."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Dem bisherigen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 vorangestellt:
"(5) Der Translationsforschungsbereich verfügt über ein vom Vermögen der übrigen Charité getrenntes Vermögen, das er eigenständig verwaltet und bewirtschaftet. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs wird vermehrt durch die laufenden Zuwendungen des Bundes und des Landes Berlin nach § 4 Absatz 3 sowie alle sonstigen, dem Translationsforschungsbereich von dritter Seite zugewendeten Mittel (Drittmittel). Daraus beschaffte Vermögensgegenstände gehen in das Vermögen des Translationsforschungsbereichs über. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs finanziert die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 8. Die Charité stellt durch eine transparente Trennungsrechnung und eine Kosten- und Leistungsrechnung sicher, dass die Zuwendungsmittel zur Förderung des Translationsforschungsbereichs getrennt bewirtschaftet und nachverfolgt werden können. Das Vermögen des Translationsforschungsbereichs wird so verwaltet und bewirtschaftet, dass
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und ihm werden die folgenden Sätze angefügt:
(Stand: 09.08.2023)
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