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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
- Berlin -
Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 54 vom 15.07.2021 S. 842)
Artikel 1
PartMigG - Partizipationsgesetz
Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin
Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Gültig ab siehe =>
Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Integrationsausschuss" durch die Wörter "Ausschuss für Partizipation und Integration" ersetzt.
b) Satz 2 und Satz 3
Sie wählt für den Integrationsausschuss mindestens vier bis höchstens sieben Bürgerdeputierte (§ 20) hinzu; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe des Integrationsausschusses soll regelmäßig 15 Mitglieder nicht überschreiten.
werden gestrichen.
c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gesetzliche Sonderregelungen für den Jugendhilfeausschuss (§ 33) bleiben unberührt. | "Gesetzliche Sonderregelungen für den Ausschuss für Partizipation und Integration (§ 32) sowie den Jugendhilfeausschuss (§ 33) bleiben unberührt." |
Bei den in den Integrationsausschuss zu wählenden Bürgerdeputierten sollen insbesondere Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes berücksichtigt werden.
wird gestrichen.
3. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bürgerdeputierten werden auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Die Vorschläge sollen mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen. Insbesondere Verbände, die in die nach § 6 Absatz 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führende Liste eingetragen sind, können den Fraktionen Vorschläge für die Wahl der Bürgerdeputierten für den Integrationsausschuss unterbreiten. Stellvertreter der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet ein Bürgerdeputierter aus, so tritt an seine Stelle der nächste Stellvertreter. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben seine Unterzeichner ihn mindestens in dem für das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen. | "(1) Die Bürgerdeputierten werden auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Die Vorschläge sollen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen. Die sich bewerbenden Personen sollen die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) im Bezirk hinreichend abbilden. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet eine Bürgerdeputierte oder ein Bürgerdeputierter aus, so tritt an ihre oder seine Stelle die nächste Stellvertreterin oder der nächste Stellvertreter. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihn mindestens in dem für das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen. Die gesetzliche Sonderregelung für den Ausschuss für Partizipation und Integration gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt." |
4. § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Integrationsausschuss
Der Integrationsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes haben. Das Nähere regelt die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Geschäftsordnung. |
" § 32 Ausschuss für Partizipation und Integration
(1) Der Ausschuss für Partizipation und Integration ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Partizipation, Integration und gleichberechtigte Teilhabe der Personen mit Migrationsgeschichte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) haben. Vor einer Beschlussfassung in der Bezirksverordnetenversammlung über Angelegenheiten nach Satz 1 soll er angehört werden. Das Nähere regelt die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Geschäftsordnung. (2) Dem Ausschuss für Partizipation und Integration gehören als Mitglieder an:
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(Stand: 04.08.2021)
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