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Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes
- Berlin -

Vom 27. Juni 2024
(GVBl. Nr. 26 vom 10.07.2024 S. 431)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2023 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 2 und 4 wird das Wort "muß" jeweils durch das Wort "muss" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

2. § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21 Wahlkosten

Die sächlichen Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 17 und 19 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Bezüge einschließlich Zulagen, Zuschlägen und sonstigen Entschädigungen zur Folge. Soweit die in Satz 2 genannten Befugnisse oder Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden müssen, gilt dies als Arbeitsleistung. Sie ist durch Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang auszugleichen. Die für Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen bleiben unberührt.

" § 21 Wahlkosten

Die sächlichen Kosten der Wahl sowie Schulungskosten für die oder den Vorsitzenden des Wahlvorstandes sowie eines der jeweils anderen Gruppe angehörigen Wahlvorstandsmitglieds trägt die Dienststelle. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle dem Wahlvorstand insbesondere Räume, den Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechtes, der Teilnahme an den in den §§ 17 und 19 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Bezüge einschließlich Zulagen, Zuschlägen und sonstigen Entschädigungen zur Folge. Soweit die in Satz 2 genannten Befugnisse oder Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden müssen, gilt dies als Arbeitsleistung. Sie ist durch Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang auszugleichen. Die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen bleiben unberührt."

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "6" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem nach § 24 Absatz 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden."

4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "1. Oktober bis 15. Dezember" durch die Wörter "1. November bis 6. Dezember" ersetzt.

5. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4

Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

wird aufgehoben.

b) Die Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.

c) Im neuen Satz 4 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

6. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe " § 108" wird durch die Angabe " § 127" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung."

7. Dem § 57 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Die Amtszeit nach § 23 Abs. 1 beginnt am 15. Dezember des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren."

8. § 61 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind die Dienstkräfte, die am Wahltage das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Dienstkräfte), und die auszubildenden Dienstkräfte, die am Wahltage das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Wählbar sind Dienstkräfte, die am Wahltage das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

" § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind die Dienstkräfte, die am Wahltage das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Dienstkräfte), und die auszubildenden Dienstkräfte.

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