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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes, des Landesbeamtengesetzes, des Landesbesoldungsgesetzes, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und weiterer Laufbahnverordnungen
- Berlin -
Vom 24. Februar 2025
(GVBl. Nr. 6 vom 07.03.2025 S. 134)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Laufbahngesetzes
Das Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "gehören" durch das Wort "gehört" ersetzt, nach dem Wort "auch" das Wort "der" eingefügt und die Wörter "und Ausbildungsdienst" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "technische Dienste" das Wort "und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt, der Punkt nach den Wörtern "wissenschaftliche Dienste" wird durch das Wort "und" ersetzt und es werden die Wörter "10. Informationstechnik." angefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der Ämter" die Wörter "einer Laufbahn" und nach dem Wort "Ausbildung" die Wörter "sowie dem jeweiligen Einstiegsamt (§ 5 Absatz 2)" eingefügt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach den Wörtern "die für die Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung" das Wort "und" gestrichen und ein Komma eingefügt, nach den Wörtern "die für das allgemeine Laufbahnrecht zuständige Senatsverwaltung" der Punkt gestrichen und die Zahl und die Wörter "und 9. Informationstechnik: die für die Digitalisierung zuständige Senatsverwaltung." angefügt.
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in den §§ 7 und 8 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 dies bestimmen,"
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibungen zu ermitteln, soweit nicht durch § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes sowie auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes Ausnahmen zugelassen sind." |
5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe
"22" die Wörter "Absatz 2 Satz 2" eingefügt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. durch Bestätigung der Gleichwertigkeit (§ 13 Absatz 4 und 4a sowie § 15)."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1 auf andere Behörden übertragen."
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Auswahlverfahren" die Wörter "für einen Dienstposten, der mindestens den Anforderungen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 und höchstens dem ersten Beförderungsamt des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entspricht," eingefügt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "und während dieser Zeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die nach Satz 1 Nummer 1 geforderte Voraussetzung der Hochschulqualifikation entfällt, wenn von der Beamtin oder dem Beamten während der Erprobungszeit eine dienstliche Qualifikation erworben worden ist, die mit der in Nummer 1 geforderten Hochschulqualifikation gleichwertig ist. Die Erprobungszeit nach Satz 1 Nummer 3 kann für besondere Ausnahmefälle auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden." |
cc) In Satz 4 werden die Wörter "Qualifizierung nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sowie" durch die Wörter "Qualifikation nach Satz 2 und" und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
b) In Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe "Laufbahngruppe 2" die Wörter "und höchstens dem ersten Beförderungsamt des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2" eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "nicht zulässig" durch die Wörter "unzulässig vor Ablauf eines Jahres" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. seit der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe," |
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder" gestrichen.
d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe "Nummer 2" die Wörter "oder 3 Alternative 1" eingefügt.
(Stand: 03.04.2025)
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