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Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1255 i.K.)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(2) Die Anwendung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sofern Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt.
(3) Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 gelten nicht für Gesetzentwürfe von Abgeordneten, die Vorschriften nach Absatz 1 enthalten, sowie für Vorschriften nach Absatz 1, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in einen Gesetzentwurf eingefügt oder wesentlich verändert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG .
(2) Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 2
Verhältnismäßigkeit
§ 3 Prüfung der Verhältnismäßigkeit
(1) Beim Entwurf von Vorschriften nach § 1 hat die für den Entwurf zuständige Stelle eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift.
(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Quantitative Elemente sind relevant, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.
(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. Vorschriften nach Absatz 1 müssen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
§ 4 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die für den Entwurf der Vorschrift zuständige Stelle zu berücksichtigen.
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die für den Entwurf der Vorschrift zuständige Stelle die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind. Relevant sind die zu berücksichtigenden Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zu der Vorschrift aufweisen.
(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu berücksichtigen und insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Hierbei sind insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen.
(Stand: 23.03.2021)
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