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Änderungstext

BVAnpGBW 2013/2014
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014

Vom 16. Juli 2013
(GBl. Nr. 10 vom 22.07.2013 S. 185)



Artikel 1
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. die Richter des Landes,
  3. die Empfänger von Amtsbezügen des Landes und
  4. die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.

Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehren-amtlichen Richter des Landes.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Besoldungsanpassung 2013

(1) Es erhöhen sich

  1. um 2,45 Prozent
    1. die Grundgehaltssätze,
    2. die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
    3. der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags,
    4. die Amtszulagen sowie die Strukturzulage,
    5. die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung,
  2. um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für

  1. die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
  2. die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in
    1. Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt,
    2. Nummer 2 b geregelte allgemeine Stellenzulage,
  3. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 Nummer 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.

(4) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2013, für die Besoldungsgruppen a 10 und a 11 zum 1. Oktober 2013 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2014. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2013.

( 5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 681), werden ab dem 1. Juli 2013 durch die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Anlagen 6 bis 13 und 15 ersetzt.

( 6) Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28, 32), wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils der Betrag "3,01 Euro" durch den Betrag "3,08 Euro" ersetzt.

2. In § 13 wird der Betrag "1,44 Euro" durch den Betrag "1,48 Euro" ersetzt.

§ 3 Besoldungsanpassung 2014

(1) Es erhöhen sich um 2,75 Prozent

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
  3. der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags,
  4. die Amtszulagen sowie die Strukturzulage,
  5. die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung,
  6. die Anwärtergrundbeträge.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

  1. die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
  2. die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in
    1. Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt,
    2. Nummer 2 b geregelte allgemeine Stellenzulage,
  3. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.

(4) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2014, für die Besoldungsgruppen a 10 und a 11 zum 1. Oktober 2014 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2015. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2014.

( 5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) in der Fassung des § 2 dieses Gesetzes, werden ab dem 1. Juli 2014 durch die in der Anlage 2

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