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Änderungstext
LAnGBW - Landesanerkennungsgesetz Baden-Württemberg
Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 19. Dezember 2013
(GBl. Nr. 1 vom 10.01.2014 S. 1)
Der Landtag hat am 18. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg - BQFG-BW)1
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§ 16 Absatz 1 Nummer 5 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird folgender Satz angefügt:
≫Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.≪
...
Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), zuletzt geändert Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
≫Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.≪
2. (aufgehoben)
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen
der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 545, 546), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.≪
2. § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.≪
Artikel 8
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 241), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
≫ § 36b Zeugnisbewertungen nach der Lissabon-Konvention
(1) Inhaberinnen und Inhaber einer im Ausland ausgestellten Hochschulqualifikation, die nicht Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufs ist, erhalten nach Artikel III.1 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (Lissabon-Konvention; BGBl. II S. 712, 713) auf Antrag eine Bewertung dieser Qualifikation (Zeugnisbewertung). Bewertung in diesem Sinne ist nach Artikel I Lissabon-Konvention eine schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikation durch eine zuständige Stelle.
(2) Die Bewertung ist auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. Umstände, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Bewertung angestrebt wird, nicht zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(3) Das Wissenschaftsministerium legt die zuständige Stelle fest. Es ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis der Lissabon-Konvention auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland oder auf eine andere länderübergreifende Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz in einem anderen Bundesland liegen kann, durch Rechtsverordnung zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 2 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln.≪
2. § 44 wird folgender Absatz 6 angefügt:
≫(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.≪
Artikel 9
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 152), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 66), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 6 wird Satz 2
Ist der Bewerber weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch heimatloser Ausländer, so kann die Eintragung versagt werden, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
aufgehoben.
(Stand: 27.09.2021)
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