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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 18. Dezember 2018
(GBl. Nr. 22 vom 31.12.2018 S. 1560)



Fn 1

Der Landtag hat am 12. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz vom 17. Dezember 2014 (GBl. S. 819) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt auch für die Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

" § 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

  1. die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden,
  2. juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, sofern
    1. sie überwiegend von öffentlichen Stellen im Sinne von Nummer 1 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
    2. ihre Leitung der Aufsicht durch öffentliche Stellen im Sinne von Nummer 1 unterliegt oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch öffentliche Stellen im Sinne von Nummer 1 bestimmt worden ist,
  3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen.

Eine überwiegende Finanzierung durch öffentliche Stellen im Sinne von Nummer 1 wird angenommen, wenn sie mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel finanzieren."

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Barrierefreie mediale Angebote

Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, im Rahmen der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung orientieren sich an den Standards der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung.

" § 10 Barrierefreie mediale Angebote

(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gestalten ihre Webseiten einschließlich Apps und sonstigen Anwendungen für mobile Endgeräte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (mediale Angebote) so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung bestimmen sich nach der Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. S. 2659, 2663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 können im Einzelfall von einer Gestaltung nach Absatz 1 absehen, soweit diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt.

(3) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer medialen Angebote im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bereit, die über eine Rückmeldefunktion verfügt, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 mitzuteilen. Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Einzelheiten der Erklärung und Rückmeldefunktion durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Landesregierung überwacht in regelmäßigen Abständen, inwieweit die medialen Angebote im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Ergebnisse werden in einem Bericht festgehalten. Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Benennung der für das Überwachungsverfahren zuständigen Stelle sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und der Berichterstattung durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln."

3. § 17 wird wie folgt gefasst:

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§ 17 Übergangsvorschriften

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(Stand: 30.01.2019)

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