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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 25. Juli 2023
(GBl. Nr. 13 vom 28.07.2023 S. 270)
Der Landtag hat am 19. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz vom 17. Dezember 2014 (GBl. S. 819), das durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Menschen mit Behinderungen in Begleitung zertifizierter Assistenzhunde
(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihres Assistenzhundes im Sinne von § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern. Dies gilt nicht, sofern der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige Belastung für die öffentliche Stelle im Sinne von § 2 darstellen würde. Weitergehende Rechte von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.
(2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweigerung durch öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gilt als Benachteiligung im Sinne von § 6 Absatz 1.
(3) Menschen mit Behinderungen, die ihre Rechte nach Absatz 1 wahrnehmen, haben ihren Assistenzhund nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 und 3 der Assistenzhundeverordnung mit einem Abzeichen als solchen zu kennzeichnen."
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
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§ 10 Barrierefreie mediale Angebote
(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gestalten ihre Webseiten einschließlich Apps und sonstigen Anwendungen für mobile Endgeräte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (mediale Angebote) so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung bestimmen sich nach der Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. S. 2659, 2663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 können im Einzelfall von einer Gestaltung nach Absatz 1 absehen, soweit diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. (3) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer medialen Angebote im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bereit, die über eine Rückmeldefunktion verfügt, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 mitzuteilen. Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Einzelheiten der Erklärung und Rückmeldefunktion durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln. (4) Die Landesregierung überwacht in regelmäßigen Abständen, inwieweit die medialen Angebote im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Ergebnisse werden in einem Bericht festgehalten. Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Benennung der für das Überwachungsverfahren zuständigen Stelle sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und der Berichterstattung durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln. |
" § 10 Barrierefreie mediale Angebote
(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gestalten ihre Internet- und Intranetseiten (Webseiten), ihre mobilen Anwendungen sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (mediale Angebote) barrierefrei, sodass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Dies erfordert, dass sie zugänglich, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Die Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung bestimmen sich nach Maßgabe der § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 können im Einzelfall von einer Gestaltung nach Absatz 1 nur dann absehen, soweit diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Für das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung im Einzelfall sind insbesondere zu berücksichtigen
Mangelnde Aufgabenpriorität, Zeit oder Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Anforderungen begründen keine unverhältnismäßige Belastung nach Satz 1. Die Gestaltung nach Absatz 1 ist schnellstmöglich nachzuholen. |
(Stand: 28.08.2023)
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