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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Juni 2024
(GBl. Nr. 43 vom 24.06.2024)
Der Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2024 (GBl. 2024 Nr. 20, S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "behandelt" die Wörter "; dies gilt auch für Zeiten, in denen nach Erwerb der Laufbahnbefähigung laufbahnentsprechende Tätigkeiten in einem Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten wahrgenommen wurden" eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
2. § 40 Absätzen 1 und 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Ruhestands zu stellen."
3. § 43 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen. Der Dienstherr hat die Kosten für Maßnahmen nach Satz 1 oder § 29 Absatz 4 BeamtStG zu tragen, sofern keine anderen Ansprüche bestehen."
4. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beurteilungen außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen erfolgen. In der Rechtsverordnung können für Beamtinnen und Beamte des Landes auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten zugelassen werden. | "Beamtinnen und Beamte können außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. Die Landesregierung kann die Voraussetzungen für die Erstellung der Beurteilungen anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen durch Rechtsverordnung regeln." |
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil; die Beurteilung während der Probezeit kann mit der Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung schließen."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Landes auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens regeln, insbesondere
(3) Das Innenministerium, das Justizministerium und das Kultusministerium können für bestimmte Berufsgruppen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 jeweils abweichende Regelungen treffen."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
5. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Kennzeichnungspflicht" das Wort ", Erscheinungsbild" angefügt.
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Ministerien können für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG hinsichtlich des Erscheinungsbilds der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung bestimmen."
6. § 80a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 307, des § 331 und des § 794 Absatz 1 der Zivilprozessordnung darf die Erfüllungsübernahme einen Betrag nicht übersteigen, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist."
b) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(Stand: 25.10.2024)
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