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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen und der Laufbahnverordnung
Vom 4. April 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 11.04.2006 S. 180)
Auf Grund von Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 80d Abs. 5 Satz 3 und Art. 109 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 der Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen vom 10. Januar 2005 (GVBl S. 2, BayRS 2030-2-1-4-F) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. aus dem Bereich des Staatsministeriums des Innern
2. Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. aus dem Bereich des Staatsministeriums der Justiz
3. Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. aus dem Bereich des Staatsministeriums der Finanzen
4. Nr. 4 wird aufgehoben.
5. Nr. 5 erhält folgende Fassung:
"5. aus dem Bereich des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
6. Nr. 6 wird aufgehoben.
7. Nr. 7 erhält folgende Fassung:
"7. aus dem Bereich des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
8. Nr. 8 erhält folgende Fassung:
"8. aus dem Bereich des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
9. Es wird folgende Nr. 9 angefügt:
"9. aus dem Bereich verschiedener Ressorts - Regierungen.".
Die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 11. August 2003 (GVBl S. 611), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Sonderschulen" durch das Wort "Förderschulen" ersetzt.
2. § 13 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.
b) In Nr. 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
c) In Nr. 5 werden nach den Worten "Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 BayBG" die Worte "oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80b Abs. 2 BayBG" eingefügt.
3. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulstudiengang" die Worte "oder ein Bachelor-Abschluss" eingefügt.
4. § 38 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. ein mindestens dreijähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule, das in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung vermitteln kann, mit einer Hochschulprüfung oder ersten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. | "2. ein mindestens dreijähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule oder ein in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkanntes Studium an einer Fachhochschule, das jeweils in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung vermitteln kann, mit einer Hochschulprüfung oder ersten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat." |
5. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulstudiengang" die Worte "oder einen Bachelor-Abschluss" eingefügt.
b) Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. das mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossene Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in einer der Fachrichtungen nach Anlage 2 und | "1. das mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossene Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder das Studium an einer Fachhochschule, das in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkannt ist, in einer der Fachrichtungen nach Anlage 2 und". |
(3) § 13 Abs. 2 gilt nur für Zeiten einer Beschäftigung nach dem 16. Oktober 1995. Zeiten vor dem 17. Oktober 1995 berechnen sich nach dem jeweils zu dieser Zeit geltenden Rechtsstand einschließlich der Anrechnungsgrenzen.
wird aufgehoben.
7. Der Anlage 1 zu § 44 wird folgende Nr. 11 angefügt:
"11. Technischer Futtermittelkontrolldienst
Diplom-Ingenieur (FH)
Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)
(Stand: 16.06.2018)
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