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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an die Modernisierung des bayerischen Hochschulrechts
BayHSchRAnpG - Bayerisches Hochschulrechtsanpassungsgesetz

Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2006 S. 303)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz ( BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 193), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Abschnitt IV die Worte "Leitungsgremien an Hochschulen" durch das Wort "Hochschulleitungen" ersetzt.

2. In Art. 17 werden die Worte "Vorsitzende eines Leitungsgremiums" durch die Worte "Präsidenten oder Präsidentinnen" sowie "Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2" durch "Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2" ersetzt.

3. In der Überschrift zu Abschnitt IV werden die Worte "Leitungsgremien an Hochschulen" durch das Wort "Hochschulleitungen" ersetzt.

4. In Art. 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Vorsitzenden der Leitungsgremien" durch die Worte "Präsidenten und Präsidentinnen" ersetzt.

5. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Abweichend von Art. 39a Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 BayHSchG können die Ergebnisse der Lehrevaluation bei der Bewertung der besonderen Leistungen berücksichtigt werden.  "Die Ergebnisse der Lehrevaluation nach Art. 10 Abs. 3 BayHSchG können bei der Bewertung der besonderen Leistungen berücksichtigt werden."

6. In Art. 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Leitungsgremiums der Hochschule" durch die Worte "der Hochschulleitung" ersetzt.

7. In Art. 27 Satz 4 wird das Wort "Regellehrverpflichtung" durch das Wort "Lehrverpflichtung" ersetzt.

8. In Art. 28 Satz 1 werden die Worte "Leitungsgremien der Hochschulen" durch das Wort "Hochschulleitungen" ersetzt.

9. In Art. 29 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitarbeitern" die Worte "und Professoren der Besoldungsgruppe W 1" eingefügt.

10. Dem Art. 32 wird folgender Abs. 13 angefügt:

"(13) Planstellen für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten der Bundesbesoldungsgruppe C 1 und Planstellen für Oberassistenten und Oberingenieure der Bundesbesoldungsgruppe C 2, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind kostenneutral in Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppe W 1 und in Stellen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in entsprechender Wertigkeit nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes umzuwandeln."

§ 2
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz ( BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) die in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) genannten Personen, "a) die in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) genannten Personen; Gleiches gilt für den Personenkreis nach Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG," 

2. Art. 6 Abs. 8

(8) Die Klinika gemäß Art. 52a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) bilden je eine Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes.

wird aufgehoben.

3. Art. 7 Abs. 1 Satz 4

Bei einem Klinikum gemäß Art. 52a BayHSchG ist der Verwaltungsdirektor Leiter der Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes; Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

§ 3
Änderung des Bayerischen Sonderzahlungsgesetzes

Das Gesetz über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz - BaySZG) vom 24. März 2004 (GVBl S. 84, BayRS 2032-6-F), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 491), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Leitungsgremien an Hochschulen" durch das Wort "Hochschulleitungen" ersetzt.

2. In Art. 10 werden die Worte "Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen" durch die Worte "Mitglieder von Hochschulleitungen" ersetzt.

§ 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung. des Betreuungsgesetzes

In Art. 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes - AGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl S. 496, BayRS 404-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 91 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497, ber. S. 673), wird "Art. 85 Abs. 2 bis 4" durch "Art. 71 Abs. 8" ersetzt.

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