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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 16.04.2007 S. 276)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Personalvertretungsgesetz ( BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 303), wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 7 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Mit Zustimmung der Personalvertretung kann sich der Leiter der Dienststelle auch durch einen anderen Beschäftigten vertreten lassen, ohne dass ein Fall der Verhinderung vorliegt."
1a. Art. 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | "(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder wenn der Leiter der Dienststelle in begründeten Einzelfällen von der Einhaltung der Schweigepflicht entbindet." |
2. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigte," die Worte "die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit oder" eingefügt.
b) In Abs. 3 Buchst. b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; es wird folgender Buchst. c angefügt:
"c) Beschäftigte mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit."
3. Art. 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. | "(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 und 3 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind." |
4. Dem Art. 20 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Beschäftigte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 mit Ausnahme der nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes privaten Volks- und Förderschulen zugeordneten staatlichen Lehrkräfte können nicht als Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden."
5. In Art. 21 Satz 1 wird "Art. 12" durch "Art. 12 Abs. 1" ersetzt.
6. Art. 26 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Art. 27 Abs. 5 bleibt unberührt."
7. Art. 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a werden die Worte "zwei Jahren" durch die Worte "30 Monaten" ersetzt.
bb) Buchst. b
b. innerhalb von drei Jahren sechs Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten derart gestiegen ist, dass die Zahl der Mitglieder des Personalrats bei einer Neuwahl um mindestens vier Mitglieder erhöht wäre, oder
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Buchst. c, d und e werden Buchst. b, c und d.
b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des in Art. 26 Abs. 3 für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen."
8. In Art. 29 Abs. 1 Buchst. e werden die Worte "mit Ausnahme der Fälle des Art. 14 Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
9. Art. 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; nach dem Wort "Gewerkschaften" werden die Worte "sowie ein Mitglied entweder einer zugeordneten Stufenvertretung oder eines zugeordneten Gesamtpersonalrats" eingefügt.
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Der Personalrat kann in der Personalangelegenheit eines einzelnen Beschäftigten dessen Anhörung in einer Personalratssitzung beschließen. Bei Beratung und Beschlussfassung darf dieser Beschäftigte nicht anwesend sein. Art. 43 Abs. 3 gilt entsprechend."
10. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
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Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge. | "Bei Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 verlängern sich außer in einem Fall des Art. 70 Abs. 2 Satz 4 Fristen nach diesem Gesetz um die Dauer der Aussetzung, wenn dem Leiter der Dienststelle eine Mitteilung über den Aussetzungsbeschluss innerhalb offener Frist zugeht." |
11. Art. 44 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird das Wort "Schreibkräfte" durch das Wort "Büropersonal" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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