Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012
Vom 30. März 2012
(GVBl. Nr. 6 vom 05.04.2012 S. 94 ber.; 11.12.2012 S. 624)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz ( BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 110 eingefügt:
Art. 110 Lineare Anpassung der Besoldung".
2. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen sind; Entsprechendes gilt für das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, | "2. a) Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist, wenn der Ausgleich zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz erfolgt; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelungen nach Buchst. b im größeren Umfang möglich, fi ndet diese Anwendung,
b) Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren," |
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Zeiten nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6, | "1. Zeiten nach Abs. 1 und 2," |
bb) In Nr. 2 wird nach dem Wort "dienen" das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.
cc) Nr. 3
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.
wird aufgehoben.
gültig ab 01.06.2011
3. In Art. 38 Satz 5 werden nach dem Wort "Auslandsverwendungszuschlagsverordnung" die Worte "sowie für die Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt.
gültig ab 01.05.2012
4. In Art. 45 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Art. 20 Abs. 3 bis 5" durch die Worte "Art. 20 Abs. 2 bis 5" ersetzt.
5. Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Tätigkeit als Nachprüfer und Nachprüferinnen von Luftfahrtgerät (Nachprüferzulage), | "4. Tätigkeit als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrtgerät (Luftfahrtgeräteprüferzulage), ". |
6. In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl "69880,00" durch die Zahl "71602,76" und die Zahl "84000,00" durch die Zahl "86018,84" ersetzt.
gültig ab 01.05.2012
7. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 v.H. des Anfangsgrundgehalts der maßgeblichen Eingangsbesoldungsgruppe gewährt. | "2Von dem Anwärtergrundbetrag werden jedoch in den Besoldungsgruppen a 3 und a 4 mindestens 60 v. H., in a 5 bis a 8 mindestens 55 v. H., in a 9 bis a 11 mindestens 50 v. H. und ab a 12 mindestens 45 v. H. belassen (Mindestbelassungsbetrag)." |
gültig ab 01.05.2012
8. In Art. 81 Abs. 1 werden die Worte "bis auf 30 v. H. des Anfangsgrundgehalts der maßgeblichen Eingangsbesoldungsgruppe, das dem Beamten oder der Beamtin zustehen würde," durch die Worte "auf den jeweiligen Mindestbelassungsbetrag gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
9. Art. 94 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl "2964,43" durch die Zahl " 3.037,75" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Zahl "4139,25" durch die Zahl "4.234,90" ersetzt.
c) In Satz 4 wird die Zahl "1028,84" durch die Zahl "1.054,39" ersetzt.
10. Es wird folgender Art. 110 eingefügt:
Art. 110 Lineare Anpassung der Besoldung
(1) Um 1,9 v.H. werden ab 1. Januar 2012 erhöht:
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion