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Änderungstext
NHG 2012 - Nachtragshaushaltsgesetz 2012
Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2011/2012
Vom 30. März 2012
(GBl. Nr. 6 vom 05.04.2012 S. 122)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Haushaltsgesetzes 2011/2012
(nicht dargestellt)
§ 2
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz ( BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S.94) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Besoldungsgruppe a 16 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Amt "Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin"
wird das Amt "Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin7" eingefügt.
bb) Es wird die Fußnote 7 angefügt:
"7) Erhält als Leiter der Organisationseinheit 'Ordnungs- und Schutzaufgaben, polizeiliche Verkehrsaufgaben' der Abteilung 'Einsatz' in den Polizeipräsidien München und Mittelfranken eine Amtszulage nach Anlage 4. "
b) In der Besoldungsgruppe B 2 wird das Amt "Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts" gestrichen.
c) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach dem Amt "Präsident, Präsidentin des Landesamts für Datenschutzaufsicht" das Amt "Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts" eingefügt.
d) In der Besoldungsgruppe B 2kw wird nach dem Amt "Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth" das Amt "Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts" eingefügt.
2. In Anlage 4 werden bei Besoldungsgruppe a 16 in Spalte 2 erste Zeile nach der Zahl " 1 " ein Komma und die Zahl " 7 " angefügt.
§ 3
Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
Das Bayerische Krankenhausgesetz ( BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-UG), geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), wird wie folgt geändert:
1. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
"(2) Werden nach Art. 11 Abs. 1 geförderte Krankenhauseinrichtungen auf Grund einer Umstrukturierung des Krankenhauses zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung umgewidmet, soll von einem Widerruf der Förderbescheide abgesehen werden, wenn
Erstattungsbeträge, soweit sie in der Vergangenheit erzielbar waren, mit sechs v.H. jährlich verzinst; werden mit der Umstrukturierung die Zielsetzungen der Krankenhausplanung nach Art. 3 Abs. 2 und 3 umgesetzt, darf der Krankenhausträger diese Entgelte zu 50 v.H. seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 zuführen. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 werden dem Krankenhausträger die Entgelte belassen, soweit dieser die Umwidmung durch Bereitstellung eigenfinanzierter, qualitativ und funktional gleichwertiger Krankenhauseinrichtungen ausgleicht."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.
2. In Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird nach den Worten "sechs v. H ." das Wort "jährlich" eingefügt.
§ 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
In § 20 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes ( DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl S. 989, BayRS 2126-8-1-A), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2009 (GVBl S. 538), werden die Worte "19 Abs. 2 Sätze 2 und 3" durch die Worte "19 Abs. 2 und 3 Sätze 2 und 3" ersetzt.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten §§ 2 bis 4 am 1. Mai 2012 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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