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Gesetz zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 18. Mai 2018
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2018 S. 286)
§ 1
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
(nicht dargestellt)
§ 2
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1 -1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
(3) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten (Bürgermeister, Landräte und ihre gewählten Stellvertreter, Bezirkstagspräsidenten und ihre gewählten Stellvertreter sowie berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder) werden durch besonderes Gesetz geregelt.
wird aufgehoben.
3. In Art. 47 Abs. 3 wird das Wort "(mindestens)" durch das Wort "mindestens" ersetzt.
4. In Art. 67 Abs. 1 wird das Wort "(amts-)ärztliche" durch das Wort "ärztliche" ersetzt.
5. Art. 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 75 Bekleidungsvorschriften | "Art. 75 Bekleidung, äußeres Erscheinungsbild". |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert. | "(2) Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale." |
6. Dem Art. 89 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Soweit die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, kann Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus den in Abs. 1 genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Struktur der Ausbildung dies zulässt und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. 2 Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beamten und Beamtinnen nach Art. 125."
7. In Art. 91 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "(Plan-)Stellen" durch das Wort "Stellen" und das Wort "(Plan-)Stelle" durch das Wort "Stelle" ersetzt.
Wollen Beamte und Beamtinnen während einer Krankheit ihren Wohnort verlassen, so haben sie dies vorher ihren Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren Aufenthaltsort anzugeben.
wird aufgehoben.
9. In Art. 100 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "beauftragt" durch das Wort "betraut" ersetzt.
10. Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 8 wird durch folgende Überschriften ersetzt:
alt | neu |
Abschnitt 8 Personalakten |
"Abschnitt 8 Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren Unterabschnitt 1 |
11. Die Art. 102 und 103 werden durch folgenden Art. 103 ersetzt:
alt | neu |
Art. 102 Erhebung personenbezogener Daten
Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Bewerberinnen, Beamte und Beamtinnen sowie ehemalige Beamte und Beamtinnen nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. Art. 103 Zugang zur Personalakte Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. |
"Art. 103 Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber und Bewerberinnen sowie aktive und ehemalige Beamte und Beamtinnen verarbeiten, soweit dies |
(Stand: 21.01.2019)
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