Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 678)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ( BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-2-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 348 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "42a, 42m, 42n" durch die Angabe "42f, 42r, 42s" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "42m, 42n" durch die Angabe "42r, 42s" ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2
2. auf die Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Beratende Ingenieurin", "Beratender Ingenieur" sowie "Stadtplanerin" und "Stadtplaner",
wird aufgehoben.
bb) Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 1 und 2.
cc) Nr. 5 wird Nr. 3 und nach dem Wort "Regelungen," wird das Wort "oder" eingefügt.
dd) Nr. 6 wird Nr. 4 und das Wort ", oder" durch einen Punkt ersetzt.
ee) Nr. 7
7. auf Dolmetscher- und Übersetzerabschlüsse; hierfür gelten abschließend das Dolmetschergesetz und die darauf beruhenden Regelungen.
wird aufgehoben.
2. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Dolmetscher oder" gestrichen.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. | "(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen." |
c) In Abs. 5 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.
3. Art. 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
b) Satz 2
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.
wird aufgehoben.
4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Abs. 3
(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
wird aufgehoben.
5. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,
|
"Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,
|
(Stand: 19.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion