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Änderungstext
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 7. Juli 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2023 S. 313)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 49 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
2. In Art. 81 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetzt.
3. Art. 96 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, diesen Betrag mit Wirkung zum Anfang eines Kalenderjahres durch Rechtsverordnung so anzupassen, wie sich der Rentenwert West seit der letzten Anpassung entwickelt hat. Die erste Anpassung kann mit Wirkung vom 1. Januar 2024 auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2023 eingetretenen Entwicklung des Rentenwerts West erfolgen."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.
4. Nach Art. 103 wird folgender Art. 103a eingefügt:
"Art. 103a Verarbeitung personenbezogener Daten bei Aufgabenübertragung
Haben außerhalb des staatlichen Bereichs die zuständige oberste Dienstbehörde oder der Arbeitgeber die Befugnisse zur Festsetzung, Anordnung und Abrechnung von Bezügen der Bediensteten oder der Versorgungsempfänger, von Beihilfen, Reisekosten, Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung oder sonstiger Nebenleistungen mit dessen Zustimmung auf das Landesamt für Finanzen übertragen, darf das Landesamt für Finanzen in diesem Rahmen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das Landesamt für Finanzen verarbeitet die personenbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden Gesetze weisungsfrei. Es ist insoweit bei der Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)."
5. Art. 108 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung, | "2. für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung, von Beihilfen, Reisekosten, Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung oder sonstiger Nebenleistungen oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung," |
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)" durch die Angabe "DSGVO" ersetzt.
6. In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 3 werden nach dem Wort "Justizvollzugsanstalten" die Wörter ", der weiteren speziellen Hafteinrichtungen" eingefügt.
7. Art. 130 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und den weiteren speziellen Hafteinrichtungen" angefügt.
b) Im Wortlaut werden nach dem Wort "Justizvollzugsanstalten" die Wörter "sowie für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst bei den für den Vollzug von Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam errichteten weiteren speziellen Hafteinrichtungen" eingefügt.
8. In Art. 139 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen und nach dem Wort "Bescheid" werden die Wörter "in Textform" eingefügt.
§ 2
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes
Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 8 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
2. Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:
"8Die Prüfungen können als elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden; andere Erfolgsnachweise können auf elektronischem Weg erbracht werden."
b) Der bisherige Satz 8 wird Satz 9.
3. Art. 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 8" durch die Angabe "Abs. 9" ersetzt.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Prüfungen und das besondere Auswahlverfahren können als schriftliche, mündliche, digitale oder praktische Aufsichtsarbeiten oder als weitere selbstständige Arbeiten, insbesondere Hausarbeiten, abgelegt werden. Aufsichtsarbeiten und die in Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 genannten Verfahren können auf Grundlage einer Rechtsverordnung als elektronische Präsenzprüfung oder als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 2 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt.
d) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 28.08.2023)
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