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Änderungstext
11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Juli 2006
(GBl. Nr.41 vom 27.07.2006 S. 353)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
§ 71b des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
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§ 71b
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Beamten mit Dienstbezügen Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt werden kann. Dabei kann die Gewährung von Altersteilzeit nach Absatz 2 für einzelne Verwaltungsbereiche ausgeschlossen oder auf einzelne Verwaltungsbereiche beschränkt werden, wenn dies zur Wahrung der Funktionsfähigkeit einzelner Verwaltungsbereiche oder zur Einhaltung der im Haushalt einer Produktgruppe festgelegten Finanz-, Personal- oder Leistungsziele oder bei Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung für das Erreichen der Betriebsziele und die Einhaltung des Wirtschaftsplans erforderlich ist. Dabei kann auch bestimmt werden, dass in einzelnen Verwaltungsbereichen Altersteilzeit nach Absatz 2 nur gewährt werden kann, wenn dadurch im Einzelfall die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsbereichs oder die Einhaltung der im Haushalt einer Produktgruppe festgelegten Finanz-, Personal- oder Leistungsziele oder bei Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das Erreichen der Betriebsziele und die Einhaltung des Wirtschaftsplans nicht gefährdet wird. Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven trifft der Magistrat die Bestimmungen nach Satz 2 und 3. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 71a Abs. 5 mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. (3) § 71a Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Regelung des Absatzes 2 findet auf Professoren keine Anwendung. |
" § 71b
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
Schwerbehinderten Beamten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von Nr. 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden. (2) Die Gewährung von Altersteilzeit dient allein öffentlichen Interessen. (3) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 71a Abs. 5 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. (4) § 71a Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Die Regelung des Absatzes 1 findet auf Professoren keine Anwendung." |
Artikel 2
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes
Nach § 9 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 308) geändert worden ist, wird folgender § 10 angefügt:
" § 10 Jährliche Sonderzahlungen
(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 840 Euro. Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen a 9 bis a 11 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 710 Euro. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(Stand: 16.06.2018)
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