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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Dezember 2006
(GBl. Nr. 60 vom 28.12.2006 S. 543)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Senatsgesetzes

§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Senatsgesetzes vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 237 - 1101-a-1), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 207) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht; für die Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft gilt dies nur für die Bezugsdauer des Übergangsgeldes nach § 7 Abs. 3 Nr. 1."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 43a Abs. 5

(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

wird aufgehoben.

2. § 71a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 4 werden nach den Worten "in Verbindung mit" die Worte "Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 oder" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aber höchstens bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.  " (5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung darf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit hierbei nicht unterschreiten. Die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Urlaub nach § 71e Abs. 1 zwölf Jahre nicht übersteigen."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. In § 71b Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 71a Abs. 5" durch die Angabe " § 71a Abs. 5 und 6" ersetzt.

4. § 71e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "fünfundfünfzigsten" durch das Wort "fünfzigsten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 71a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.  "Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf, auch in Verbindung mit Teilzeitbeschäftigung nach § 71a Abs. 5 oder Urlaub nach § 71a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, zwölf Jahre nicht übersteigen."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Wird von Absatz 1 Nr. 2 vor dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr Gebrauch gemacht, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

c) Absatz 4

(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

wird aufgehoben.

5. In § 97 Abs. 3 wird Satz 6

Für Vorlagen an die Deputation für öffentliches Dienstrecht gilt dies entsprechend.

gestrichen. Der bisherige Satz 7 wird Satz 6.

Artikel 3
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage I - Bremische Besoldungsordnung a und B - des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe a 15 werden

a) bei der Amtsbezeichung "Direktorstellvertreter" der Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufer'-" angefügt:

b) nach der Amtsbezeichnung "Oberschulrata', soweit nicht in Besoldungsgruppe a 16" die Amtsbezeichung "Oberstufenleiter" mit dem Funktionszusatz "- an einer Gesamtschule -" eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe a 16 wird bei der Amtsbezeichung "Direktor einer Gesamtschule" der Funktionszusatz "- mit Oberstufe -" angefügt.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

Das Bremische Disziplinargesetz vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 - 2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

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