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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (BremLPartVerfG)

Vom 23. Oktober 2007
(GBl. Nr. 49 vom 02.11.2007 S. 475)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (BremLPartVerfG) vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 213), geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetzes des Bundes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt eingefügt:

"Die Begründung der Lebenspartnerschaft soll in einer der Bedeutung der Lebenspartnerschaft entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft können zwei Zeugen zugegen sein."

2. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

alt neu
In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.  "In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt, Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Wohnort anwesender Zeugen aufgenommen."

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Bei folgenden Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind an Gebühren zu erheben:

    Euro
1. Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft  
1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 33
1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 55
2. Aufnahme einer Versicherung an Eides Statt 17
3. Erteilung einer Urkunde über Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft 7
4.1 Entgegennahme einer namens- rechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird 17
4.2 öffentliche Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird 7
4.3 Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1 7"

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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