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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Vom 8. Juli 2008
(GBl. Nr. 34 vom 22.07.2008 S. 231)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413 - 86-e-1) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

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 Teil 3
Übergangsbestimmungen
"Teil 3 Beauftragte oder Beauftragter des Landes für die Belange behinderter Menschen".

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

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§ 14 Übergangsbestimmungen  " § 14 Amt der oder des Landesbehindertenbeauftragten".

c) Es wird folgende Angabe zu § 15 eingefügt:

" § 15 Aufgaben und Befugnisse".

d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe angefügt:

"Teil 4 Schlussvorschriften

§ 16 Außerkrafttreten".

2. In § 7 Satz 2 werden nach dem Wort "abgebaut" das Kommazeichen und das Wort "verhindert" gestrichen.

3. Die Überschrift des Teils 3 wird wie folgt gefasst:

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 Übergangsbestimmungen "Beauftragte oder Beauftragter des Landes für die Belange behinderter Menschen".

4. § 14 wird wie folgt neu gefasst:

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  § 14 Übergangsbestimmungen

Von der Verpflichtung des § 8 Abs. 1 Satz 1 kann bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits geplanten oder begonnenen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten längstens bis zum 31. Dezember 2005 abgewichen werden, soweit die nachträgliche Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde.

" § 14 Amt der oder des Landesbehindertenbeauftragten

(1) Der Präsident der Bürgerschaft schlägt die beauftragte Person vor, nachdem er von den verbandsklageberechtigten Verbänden nach § 12 eine Stellungnahme zu seinem Vorschlag eingeholt hat. Die Bürgerschaft (Landtag) wählt die auf Vorschlag des Präsidenten beauftragte Person für einen Zeitraum von sechs Jahren. Sie wird danach vom Vorstand der Bürgerschaft ernannt.

(2) Die beauftragte Person soll möglichst ein Mensch mit Behinderung sein.

(3) Die beauftragte Person ist in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(4) Der beauftragten Person sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen."

5. Folgender § 15 wird eingefügt:

" § 15 Aufgaben und Befugnisse

(1) Die beauftragte Person wirkt auf gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens hin.

(2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt, für die Gleichstellung behinderter Menschen und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen behinderter Frauen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird.

(3) Die beauftragte Person ist in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie steht den Bürgerinnen und Bürgern mit und ohne Behinderung und ihren Verbänden im Sinne einer Ombudsfunktion als Mittler zwischen den Interessen behinderter Menschen, Behindertenverbänden und Organisationen, die behinderte Menschen vertreten, Rehabilitationsträgern, Einrichtungen für behinderte Menschen und der öffentlichen Verwaltung sowie der Bürgerschaft (Landtag) zur Verfügung.

(4) Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich an die beauftragte Person wenden, wenn die Ansicht besteht, dass Rechte von behinderten Menschen beeinträchtigt werden. Niemand darf deswegen benachteiligt werden.

(5) Der Senat beteiligt die beauftragte Person bei allen Vorhaben des Senats, die die Belange behinderter Menschen betreffen; sie hat das Recht auf frühzeitige Information und kann jederzeit Stellungnahmen abgeben.

(6) Der Senat trägt dafür Sorge, dass alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Aufgaben die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und ihr auf Anforderung die hierfür erforderlichen Auskünfte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften erteilen.

(7) Stellt die beauftragte Person Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen oder gegen die Bestimmungen zur Barrierefreiheit fest oder werden andere Verpflichtungen aus dem Gesetz nicht eingehalten, so beanstandet sie dies gegenüber dem Träger öffentlicher Aufgaben oder dem zuständigen Mitglied des Senats. Die beauftragte Person kann sich zur Abhilfe auch an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft (Landtag) wenden.

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